Erbfolge
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auf einer wirksamen Willenserklärung des Erblassers in Form einer Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, Testament) beruhende Erbeinsetzung. Anders als bei gesetzlicher Erbfolge ist der Erblasser nicht an eine Reihenfolge gebunden, so dass er testamentarisch andere Erbquoten festlegen oder andere Personen als Erben einsetzen kann (§§ 1937, 1941 BGB). Die Erbfolge kann auch auf Gesetz beruhen, sofern eine wirksame Willenserklärung des Erblassers fehlt. Gesetzliche Erben sind die Verwandten (z.B. Kinder, Geschwister) des Erblassers (§§ 1924–1930 BGB) sowie der überlebende Ehegatte (§ 1931 BGB).
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