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Willenserklärung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Als notwendiger Teil eines Rechtsgeschäfts bzw. eines Vertrages die Äußerung des Willens einer natürlichen Person, der auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist. Dieser Rechtsfolgewillen muss regelmäßig nach außen erkennbar werden; ein innerlich bleibender (nicht erkennbarer)  Wille ist unbeachtlich (vgl. § 116 BGB). Die Erklärung kann jedoch auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten, abgegeben werden. Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr i.d.R. keine Willenserklärung (etwa Entgegennahme einer unbestellt zugesandten Sache, § 241a BGB), anders jedoch ggf. bei einem Kaufmann nach § 362 HGB.

    2. Wirksamwerden einer Willenserklärung: Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden mit ihrer Äußerung wirksam (z.B. Auslobung, § 657 BGB; Aufgabe des Eigentums an beweglichen Sachen, § 959 BGB; Errichten eines Testaments, §§ 2232, 2247 BGB). Empfangsbedürftige Willenserklärungen (z.B. Kündigung, Anfechtung) werden wirksam, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangen (z.B. Einwurf in den Hausbriefkasten, Eingang in Mailbox) und mit einer regulären Kenntnisnahme gerechnet werden kann (normale/übliche Leerungszeit des Briefkastens, Geschäftszeiten bei Übermittlung per Telefax oder email).

    Einem Anwesenden gegenüber erfolgt der Zugang der Willenserklärung mit der Abgabe, auch bei telefonischen Äußerungen (§ 130 I BGB). Die Beweislast für das Zugehen einer Willenserklärung und dessen Zeitpunkt hat der Erklärende.

    Erklärungen an Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige (Geschäftsfähigkeit) werden erst mit Zugang an den gesetzlichen Vertreter wirksam (§ 131 BGB).

    Eine besondere Form des Zugangs ist die Zustellung einer Willenserklärung durch Gerichtsvollzieher (§ 132 BGB). Verhindert ein Empfänger den Zugang wider Treu und Glauben (z.B. kein Nachsendeauftrag bei Verlegung der Geschäftsräume), gilt die Erklärung als zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem dies ansonsten erfolgt wäre. Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem Empfänger vor oder mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht (§ 130 I 2 BGB). Umgekehrt bleibt eine Willenserklärung regelmäßig auch dann wirksam, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird (§ 130 II BGB).

    3. Auslegung von Willenserklärungen: Nach § 133 BGB ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Dabei kommt es  insbesondere darauf an, wie ein Empfänger oder ein Dritter die Willenserklärung verstehen musste („Empfängerhorizont”). Sind Willenserklärungen Teile eines Vertrages, so bestimmt § 157 BGB dessen Auslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte. Das von Vertragsparteien übereinstimmend Gewollte ist regelmäßig auch dann maßgeblich, wenn dem der (ggf. auszulegende) Erklärungsinhalt nicht oder nur teilweise entspricht. Insoweit kommt auch etwa eine Umdeutung in Betracht, § 140 BGB.

    4. Form von Willenserklärungen: Der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit (als Formfreiheit) kann eingeschränkt sein aufgrund einer Parteivereinbarung (gewillkürte Schriftform) oder durch ein gesetzliches Formerfordernis (Formvorschriften).

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