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Erbe

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    natürliche oder juristische Person, welcher der Erblasser sein Vermögen hinterlassen hat (§ 1922 BGB). Erbe können auch die quasi rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften (vgl. § 124 HGB) sein. Wird ein nicht rechtsfähiger Verein als Erbe eingesetzt, so wird der Nachlass regelmäßig Teil des Vereinsvermögens. In Abweichung von sonstigen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts kann eine natürliche Person nicht erst mit Geschäftsfähigkeit, sondern bereits dann Erbe werden, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gezeugt war (§ 1923 II BGB). Wurde sie von dem Erblasser mangels Kenntnis ihrer Existenz in einer Verfügung von Todes wegen übergangen, so kann sie diese durch ihren gesetzlichen Vertreter anfechten (§§ 2079, 2285 BGB).

    Die Bestimmung des Erben kann durch eine willentliche Äußerung des Erblassers in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen (sog. gewillkürte Erbfolge, §§ 1937, 1941 BGB). Fehlt es an einer solchen wirksamen Willenserklärung, so ergibt sich aus dem Gesetz, wer erbt (gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB). Mit dem Tode des Erblassers geht dessen Vermögen kraft Gesetzes durch Gesamtrechtsnachfolge (Prinzip der Universalsukzession, § 1922 I BGB) auf den oder die Erben über. Der Erbe kann binnen sechs Wochen nach Kenntnis dieses Vorgangs durch Mitteilung an das Nachlassgericht die Erbschaft ausschlagen, wodurch rückwirkend seine Erbeinsetzung hinfällig wird (§§ 1942 ff. BGB). Diese Möglichkeit hat besondere Bedeutung bei einem überschuldeten Nachlass, da der Erbe für Verbindlichkeiten des Erblassers haftet (Erbenhaftung). Der Erbe wird Inhaber des gesamten Vermögens des Erblassers. Damit erhält er auch die prinzipiell unbegrenzte Verfügungsbefugnis für alle Nachlasskonten und Nachlassdepots und über sonstige bei einer Bank verwahrten Nachlassgegenstände. Mehrere Erben können dieses Recht grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausüben (Erbengemeinschaft). Verfügungsbeschränkungen können auch die Folge von Anordnungen des Erblassers (Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung) sowie einer getrennten Vermögensverwaltung (Nachlassverwaltung, Nachlass-Insolvenzverfahren) sein. Solange der Erbe noch nicht ermittelt oder benachrichtigt werden konnte, ist zur Verwaltung des Nachlasses ggf. ein Nachlasspfleger (Nachlasspflegschaft) einzusetzen. Der Erbe, der gegenüber einer Bank Rechtshandlungen in Bezug auf den Nachlass vornehmen will, hat sich grundsätzlich durch die Vorlage eines Erbscheins (§§ 2365 ff. BGB) oder einer Ausfertigung bzw. beglaubigten Abschrift einer Verfügung von Todes wegen nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift oder in anderer geeigneter Weise (Nr. 5 AGB Banken, Nr. 5 AGB Sparkassen) auszuweisen. Auf die Richtigkeit von Legitimationsurkunden kann sich die Bank regelmäßig verlassen. Im Geschäftsverkehr mit Erben hat eine Bank stets auf die sich aus einer Erbengemeinschaft, Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung ergebenden Verfügungsbeschränkungen zu achten (welche grundsätzlich ausdrücklich in einem Erbschein aufzunehmen sind, aus dem der Inhalt eines Testaments oder Erbvertrags ebenfalls hervorgehen muss).

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