Direkt zum Inhalt

Erbe

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    natürliche oder juristische Person, welcher der Erblasser sein Vermögen hinterlassen hat (§ 1922 BGB). Erbe können auch die quasi rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften (vgl. § 124 HGB) sein. Wird ein nicht rechtsfähiger Verein als Erbe eingesetzt, so wird der Nachlass regelmäßig Teil des Vereinsvermögens. In Abweichung von sonstigen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts kann eine natürliche Person nicht erst mit Geschäftsfähigkeit, sondern bereits dann Erbe werden, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gezeugt war (§ 1923 II BGB). Wurde sie von dem Erblasser mangels Kenntnis ihrer Existenz in einer Verfügung von Todes wegen übergangen, so kann sie diese durch ihren gesetzlichen Vertreter anfechten (§§ 2079, 2285 BGB).

    Die Bestimmung des Erben kann durch eine willentliche Äußerung des Erblassers in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen (sog. gewillkürte Erbfolge, §§ 1937, 1941 BGB). Fehlt es an einer solchen wirksamen Willenserklärung, so ergibt sich aus dem Gesetz, wer erbt (gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB). Mit dem Tode des Erblassers geht dessen Vermögen kraft Gesetzes durch Gesamtrechtsnachfolge (Prinzip der Universalsukzession, § 1922 I BGB) auf den oder die Erben über. Der Erbe kann binnen sechs Wochen nach Kenntnis dieses Vorgangs durch Mitteilung an das Nachlassgericht die Erbschaft ausschlagen, wodurch rückwirkend seine Erbeinsetzung hinfällig wird (§§ 1942 ff. BGB). Diese Möglichkeit hat besondere Bedeutung bei einem überschuldeten Nachlass, da der Erbe für Verbindlichkeiten des Erblassers haftet (Erbenhaftung). Der Erbe wird Inhaber des gesamten Vermögens des Erblassers. Damit erhält er auch die prinzipiell unbegrenzte Verfügungsbefugnis für alle Nachlasskonten und Nachlassdepots und über sonstige bei einer Bank verwahrten Nachlassgegenstände. Mehrere Erben können dieses Recht grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausüben (Erbengemeinschaft). Verfügungsbeschränkungen können auch die Folge von Anordnungen des Erblassers (Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung) sowie einer getrennten Vermögensverwaltung (Nachlassverwaltung, Nachlass-Insolvenzverfahren) sein. Solange der Erbe noch nicht ermittelt oder benachrichtigt werden konnte, ist zur Verwaltung des Nachlasses ggf. ein Nachlasspfleger (Nachlasspflegschaft) einzusetzen. Der Erbe, der gegenüber einer Bank Rechtshandlungen in Bezug auf den Nachlass vornehmen will, hat sich grundsätzlich durch die Vorlage eines Erbscheins (§§ 2365 ff. BGB) oder einer Ausfertigung bzw. beglaubigten Abschrift einer Verfügung von Todes wegen nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift oder in anderer geeigneter Weise (Nr. 5 AGB Banken, Nr. 5 AGB Sparkassen) auszuweisen. Auf die Richtigkeit von Legitimationsurkunden kann sich die Bank regelmäßig verlassen. Im Geschäftsverkehr mit Erben hat eine Bank stets auf die sich aus einer Erbengemeinschaft, Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung ergebenden Verfügungsbeschränkungen zu achten (welche grundsätzlich ausdrücklich in einem Erbschein aufzunehmen sind, aus dem der Inhalt eines Testaments oder Erbvertrags ebenfalls hervorgehen muss).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Erbe"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Erbe Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/erbe-57530 node57530 Erbe node60002 Nachlasskonto node57530->node60002 node58394 gesetzlicher Vertreter node57530->node58394 node62277 Vermögen node57530->node62277 node59574 Legitimationsprüfung node57530->node59574 node55702 Anzeigepflichten des Kreditinstituts ... node60002->node55702 node58339 Gesamthandsgemeinschaft node60002->node58339 node59307 Kontovollmacht node60002->node59307 node61134 Scheck node60002->node61134 node61590 Steuerbilanz und Handelsbilanz ... node62277->node61590 node62246 Verfügungsberechtigung über Bankkonten node62775 Zeichnungsberechtigung node62775->node59307 node61586 Steuerarten node61586->node62277 node58340 Gesamthandsvermögen node58340->node62277 node60027 Namensschuldverschreibung node60027->node59574 node56780 CpD-Konto node59574->node58394 node59574->node56780 node59574->node59307 node56126 bedeutende Beteiligung i.S. ... node56126->node58394 node59295 Kontoeröffnung node59295->node58394 node55702->node58394 node55702->node62277 node55702->node59307 node59307->node57530 node59307->node62246
    Mindmap Erbe Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/erbe-57530 node57530 Erbe node60002 Nachlasskonto node57530->node60002 node58394 gesetzlicher Vertreter node57530->node58394 node62277 Vermögen node57530->node62277 node59574 Legitimationsprüfung node59574->node57530 node59307 Kontovollmacht node59307->node57530

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete