Legitimationsurkunde
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Urkunde, auf deren Richtigkeit ein Kreditinstitut nach den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr vertrauen darf. Die Legitimationsurkunde bewirkt, dass die in ihr genannten Berechtigten über Vermögenswerte (z.B. als Testamentsvollstrecker, Erbe) verfügen können, aber auch, mit befreiender Wirkung an diese zu leisten. Kreditinstitute sind daher für einen Schaden durch unberechtigte Dritte nicht haftbar, sofern sie nicht fahrlässig handeln. Vielmehr Fall haftet der Kunde bzw. der Kontoinhaber selbst (Nr. 5 AGB Banken, Nr. 5 AGB Sparkassen).
Arten: Erbschein, Zeugnis des Nachlassgerichts über eine fortgesetzte Gütergemeinschaft, Testamentsvollstreckerzeugnis.
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