Gesamtrechtsnachfolge
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
unmittelbarer Vermögensübergang mit allen Rechten und Pflichten von einer Person auf eine andere (den Gesamtnachfolger) mit der Wirkung, dass diese an die Stelle des Rechtsvorgängers tritt.
Wichtige Fälle: Erbfall (Tod des Erblassers; Erbe, vgl. § 1922 BGB), Fusionen von Kapitalgesellschaften.
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