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bedeutende Beteiligung i.S. des KWG

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Zur Definition des Begriffs der bedeutenden Beteiligung verweist § 1 IX KWG auf die in Art. 4 I Nr. 36 CRR enthaltene Definition der qualifizierten Beteiligung. Demnach besteht eine bedeutende Beteiligung dann, wenn mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens (d.h. eines Instituts i.S. des KWG) direkt oder indirekt gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird, auf andere Art und Weise maßgeblich Einfluss genommen werden kann. Dabei sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen in gleicher Weise bedeutsam.
    2. Meldepflichten: Damit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank frühzeitig über jede wesentliche Veränderung der Inhaberstruktur bei Kredit- und anderen Instituten informiert sind, müssen die Aufsichtsbehörden bereits über die Absicht zum Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut unverzüglich schriftlich unterrichtet werden, ebenso über die Absicht zur Erhöhung der Anteile, wenn bestimmte Schwellenwerte (20, 30, 50 Prozent) erreicht oder überschritten werden oder das Institut zu einem Tochterunternehmen eines anderen wird (§ 2c I KWG). Auch die Institute selbst sind nach § 24 I KWG verpflichtet, derartige Veränderungen unverzüglich zu melden. Die Bankenaufsicht kontrolliert, ob und inwieweit sich aus der Neuordnung der Anteile Gefahren für die Funktionsfähigkeit des betreffenden Instituts und für den Gläubigerschutz ergeben können. Der Erwerber muss daher in seiner Anzeige auch die für die Beurteilung seiner eigenen Zuverlässigkeit (bzw. die der gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter) wesentlichen Tatsachen angeben. Innerhalb von 60, in bestimmten Fällen bis zu 90 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem die BaFin den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat (Beurteilungszeitraum), muss die BaFin darüber entscheiden, ob der beabsichtigte Erwerb oder die beabsichtigte Erhöhung der bedeutenden Beteiligung untersagt wird. Eine Untersagung ist zulässig, wenn es den verantwortlichen Personen an der gebotenen Zuverlässigkeit fehlt oder sie sonst den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Anforderungen nicht genügen (§ 2c Ib 1 Nr. 1 KWG). Eine Untersagung ist auch dann zulässig, wenn das Institut durch die Verbindung mit dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, dessen Struktur oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine effektive Aufsicht über das Institut, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen Aufsichtsbehörden beeinträchtigt (§ 2c Ib 1 Nr. 2 KWG). Auf bereits bestehende bedeutende Beteiligungen kann die BaFin dadurch einwirken, dass sie aus ähnlichen Gründen wie bei deren Erwerb oder Erhöhung die Ausübung der Stimmrechte aus der Beteiligung verbietet oder die Verfügung über die Anteile an ihre Zustimmung bindet (§ 2c II 1 KWG). Um die weitere Funktionsfähigkeit des Instituts zu gewährleisten oder Belange der Gesellschafter des Anteilseigners zu sichern, können diese Rechte jedoch von einem gerichtlich bestellten Treuhänder (Treuhand) wahrgenommen werden. Beabsichtigt der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, diese aufzugeben oder sie unter die genannten Schwellenwerte abzusenken, muss er wiederum BaFin und Deutsche Bundesbank unverzüglich schriftlich hiervon unterrichten. Die geplante Veräußerung kann durch die Bankenaufsichtsbehörden freilich nicht verhindert werden.

    3. Liegen entsprechende Beschlüsse der Europäischen Kommission nach der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) vor, muss die BaFin den Erwerb einer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung an einem Institut durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), durch den das Institut zu dessen Tochterunternehmen würde, vorbehaltlich einer Fristverlängerung durch den Europäischen Rat, für höchstens drei Monate aufschieben, indem der Erwerb vorläufig untersagt oder beschränkt wird (§ 2c IV KWG).

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