Nachlass
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Erbschaft; Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tode auf den/die Erben übergeht (§ 1922 I BGB). Der Erbe erwirbt die geldwerten Rechte des Erblassers, nicht aber die höchstpersönlichen Rechte (insbesondere nicht personenbezogene Familienrechte, wie z.B. die elterliche Sorge). Ggf. fallen dem Erben auch die Verbindlichkeiten des Erblassers an.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Faustpfandrecht
Formvorschriften
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsvermögen
Globalbürgschaft
Kapitalverflechtung
Nachlasskonto
Raumsicherungsübereignung
Recht
Rechtsmangel
Stiftung des öffentlichen Rechts
Treuhand
Unternehmensrechtsformen
bewegliche Sachen
gesetzlicher Vertreter
handelsrechtliche Vollmachten
juristische Person
offene Zession
wesentliche Bestandteile
eingehend
Nachlass
ausgehend
eingehend
Nachlass
ausgehend