Güterstand
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
rechtliche Ordnung der Vermögensverhältnisse von Ehegatten. Eheleute können zwischen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) und dem vertraglichen Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB) bzw. der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) wählen. Haben Eheleute keine Regelung getroffen, so leben sie in einer Zugewinngemeinschaft. Die Gütergemeinschaft erfordert eine ausdrückliche Vereinbarung im Ehevertrag (§§ 1408 ff. BGB). Gütertrennung (§ 1414 BGB) tritt insbesondere ein, wenn der für den gesetzlichen Güterstand charakteristische Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist. Gütergemeinschaft und Gütertrennung werden grundsätzlich ins Güterrechtsregister (§§ 1558 ff. BGB) eingetragen.
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