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Abtretung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zession; 1. Begriff/Arten: abstraktes Verfügungsgeschäft (Abstraktionsprinzip), durch das eine Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen wird, wobei allein die Einigung zwischen beiden den Forderungsübergang bewirkt; die Kenntnis des Schuldners ist nicht erforderlich (§ 398 BGB). Meist liegt der Abtretung ein Forderungs-Kauf, wie z.B. bei Factoring oder bei Forfaitierung, bzw. ein Darlehensvertrag wie bei der Sicherungsabtretung zugrunde.
    Zu unterscheiden sind Einzel- und Rahmenabtretung; Doppel- oder Mehrfachabtretung; stille Zession und offene Zession; Vorausabtretung; Global- und Mantelzession; Blankoabtretung; Anschlusszession.

    2. Form: Der Abschluss des Abtretungsvertrages ist formfrei, erfolgt aber zwecks Beweissicherung i.d.R. schriftlich (Schriftform). Besondere Regelungen gelten für die Übertragung von Grundpfandrechten und GmbH-Geschäftsanteilen. Bei Wertpapieren unterliegen nur Rektapapiere den zessionsrechtlichen Bestimmungen.

    3. Wirksamkeitserfordernisse: Abgetretene Forderungen müssen individualisiert sein, im Unterschied zur Übereignung beweglicher Sachen reicht Bestimmbarkeit aus  (Globalzession). Die Forderung muss ferner abtretbar sein: Kann die Leistung gegenüber einem anderen als dem ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen, besteht ein Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB, etwa für höchstpersönliche Ansprüche (z.B. aus Dienstvertrag, Auftrag(svertrag), Miete und Pacht; §§ 613, 664 II, 535, 581 BGB) sowie für zweckgebundene Ansprüche (z.B. Ansprüche auf Kinder-, Weihnachts-, Urlaubsgeld). Aus sozialen Erwägungen ist die Abtretung einer Forderung ausgeschlossen, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 400 BGB). Einzelheiten zu pfändungsfreien Beträgen bei Arbeitseinkommen und zur Pfändbarkeit sonstiger Sozialleistungen enthalten §§ 850 ff. ZPO und §§ 53 ff. SGB I.
    Gemäß § 399 BGB kann ein Abtretungsverbot auch zwischen Gläubiger und Schuldner einer Forderung vereinbart werden. Dies erfolgt häufig für Lohn- und Gehaltsforderungen (in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder in einzelnen Arbeitsverträgen). Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können Klauseln enthalten, die entweder eine Übertragbarkeit von Forderungen ausschließen oder sie zumindest von der Zustimmung des Schuldners abhängig machen. Damit (kleinere und mittlere) Unternehmen auch solche Forderungen als Kreditunterlage verwenden können, besitzt eine vertragliche Abtretungsbeschränkung keine Wirkung, wenn die abgetretene Geldforderung sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger ein Handelsgeschäft darstellt oder der Schuldner eine öffentlich-rechtliche juristische Person bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, d.h. zur öffentlichen Hand gehört (§ 354a HGB).

    4. Mängel in der Rechtsposition des Zedenten: Ist der Zedent nicht oder nicht mehr Inhaber der abgetretenen Forderung, findet kein Forderungserwerb statt. Der Schuldner kann jedem Zessionar alle Einreden (z.B. Verjährung) und Einwendungen (insbesondere Nichtabtretbarkeit) entgegenhalten, die er dem Zedenten gegenüber geltend machen kann (§§ 404 ff. BGB). Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist möglich, soweit der Schuldner diese vor seiner Kenntnis von der Abtretung gegen den Zedenten erworben hat (§ 406 BGB).

    5. Übergang von Sicherungsrechten: akzessorische Kreditsicherheiten, nichtakzessorische Kreditsicherheiten.

    6. Beweisfragen: Der bisherige Gläubiger hat etwaige Urkunden, die zur Geltendmachung oder zum Beweis der Forderung (Rektapapiere, Beweisurkunden) erforderlich sind, dem Zessionar herauszugeben (§ 402 BGB).

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