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Sicherheitenpool

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Zusammenfassung der von einem Kreditnehmer gestellten Kreditsicherheiten im Falle einer Kreditvergabe durch mehrere Banken. Jede Bank partizipiert am Sicherheitenpool entsprechend ihres Kreditbetrags. Damit es nicht zu ungerechtfertigten Verschiebungen kommt, wird i.d.R. eine Saldenausgleichsregelung vereinbart. Jedes Institut haftet jeweils bis zur vereinbarten Kredithöhe. Zufällig geringere Inanspruchnahmen, z.B. auf dem Kontokorrentkonto einer Bank, werden dann durch Umbuchungen ausgeglichen. Ein Sicherheitenpool wird oft gebildet, wenn ein gemeinsamer Kunde in Schwierigkeiten gerät, damit keine Bank ihre Kredite kündigt. Eine der Banken, oft das Institut mit der höchsten Kreditsumme, übernimmt die Verwaltung des Sicherheitenpools und erhält dafür eine Verwaltungsgebühr. Die Einzelheiten werden in einem Sicherheitenpoolvertrag geregelt.

    2. Alternative der rechtlichen Ausgestaltung befristeter Liquiditätstransaktionen des ESZB (Geldpolitik des ESZB) i.S. einer „Verpfändung“ gegenüber der „Verpensionierung“, die von der ESZB-Satzung in Art. 18 generell erlaubt ist.

    Das wesentliche Charakteristikum besteht darin, dass die Geschäftspartner refinanzierungsfähige Sicherheiten in einen Pfandpool einbringen, auf dessen Grundlage Refinanzierungsgeschäfte abgeschlossen werden können. Es tritt dabei eine Entkoppelung der individuellen Sicherheit von den einzelnen Refinanzierungsgeschäften ein, die verfahrenstechnische Vorteile bietet. Es erübrigt sich beim Pfandpoolverfahren ein neubewertungsbedingter Margenausgleich (durch Sicherheiteneinforderung oder Sicherheitenfreigabe), zumal sich die Neubewertungen i.Allg. lediglich in Schwankungen des freien, nicht durch Refinanzierungsgeschäfte belegten Teils des Sicherheitenpools niederschlagen. Dazu kommt eine flexiblere Disposition für die Geschäftspartner, da sich der jederzeitige Austausch oder Ersatz von Sicherheiten sowohl aus verfahrenstechnischen als auch aus rechtlichen Gründen wesentlich einfacher darstellen lässt als dies bei der Verpensionierung (Wertpapierpensionsgeschäfte) möglich ist.

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