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SCHUFA-Klausel

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    formularmäßige Einwilligungserklärung des Kunden zur Übermittlung personenbezogener Daten über eine Geschäftsverbindung (z.B. zwischen Kreditinstituten und dem Kunden) an die SCHUFA (auch andere Auskunfteien sammeln Daten, nicht nur die SCHUFA). Die Einwilligungserklärung des Kunden muss je nach Art der Geschäftsbeziehung getrennt abgegeben werden (z.B. Bankkonten, Kredite und Bürgschaften, Kreditkarten, Leasingverträge, Mobilfunkkonten), wobei nur die für das betreffende Geschäft relevanten Daten übermittelt werden. In der SCHUFA-Klausel wird zum Ausdruck gebracht, dass diese Meldung nur dann erfolgt, wenn dies nach der in § 28a BDSG geforderten Interessenabwägung zulässig ist. Eine pauschale Weitergabe von Daten ist verboten. Ist eine Übermittlung statthaft, befreit der Kunde das Kreditinstitut von der Einhaltung des Bankgeheimnisses. Der Kunde erfährt, dass er bei der SCHUFA Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten kann.

    Datenschutz und Bankgeheimnis: Für die Übermittlung von Positivmerkmalen (z.B. Konto- oder Kreditanträge, Daten über Girokonten, Kreditkarten und Kreditverträgen) ist nach den §§ 28, 28a BDSG die Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Die Weitergabe dieser Daten wird durch eine unterschriebene SCHUFA-Klausel erlaubt. Die Übermittlung von Negativmerkmalen (z.B. Zahlungsrückstände, Mahnbescheide, Antrag auf Verbraucherinsolvenz) ist nach § 28a BDSG auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die berechtigten Interessen des Kreditinstituts, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit an einer Datenübermittlung an die SCHUFA müssen die schutzwürdigen Belange des Kunden im Einzelfall überwiegen. Soweit das Kreditinstitut nach § 28a BDSG Negativmerkmale aufgrund des berechtigten Interesses ohne Einwilligung des Kunden an die SCHUFA übermittelt, ist zusätzlich eine ausdrückliche Befreiung vom Bankgeheimnis erforderlich.

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