dingliches Recht
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
(Herrschafts-)Recht an Sachen, das sich auf eine einzelne Sache erstreckt und gegen jedermann („absolut”) wirkt und dem Berechtigten ein Recht an einer Sache (und nicht nur, wie im Schuldrecht, ein Recht auf eine Sache) gibt. Arten: Vollrecht (z. B. Eigentum) oder beschränkt dingliches Recht (z. B. Hypothek), im Unterschied zu einem relativen Recht, das nur gegen bestimmte Personen wirkt (z.B. Anspruch auf Zahlung aus einem Kreditvertrag).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Erbbaugrundbuch Faustpfandrecht Formvorschriften Gesamthandsgemeinschaft Gesamthandsvermögen Nachlasskonto Raumsicherungsübereignung Recht Sachen Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung des öffentlichen Rechts Treuhand Unternehmensrechtsformen Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers Vertrag bewegliche Sachen gesetzlicher Vertreter wesentliche Bestandteile öffentliche Beglaubigung
eingehend
dingliches Recht
ausgehend
eingehend
- Anspruch
- Dauernutzungsrecht
- Dienstbarkeit
- dingliches Vorkaufsrecht
- Eigentum
- Einigung
- Grunddienstbarkeit
- Grundpfandrecht
- Grundstück
- grundstücksgleiches Recht
- Grundstücksrechte
- gutgläubiger Erwerb
- Nießbrauch
- offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Pfandrecht
- Rang
- Reallast
- Recht
- Sachenrecht
- Sachgesamtheit
- Schiff
- Schiffshypothek
- Sondereigentum
- Vermögen
- wesentliche Bestandteile
- Wohnungseigentum
dingliches Recht
ausgehend