Sondereigentum
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
an Wohnungen (oder sonstigen Räumen eines Gebäudes) bestehendes dingliches Recht, das zusammen mit dem Anteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (Miteigentum), Wohnungseigentum, bei nicht Wohnzwecken dienenden Räumen Teileigentum darstellt (§ 1 WEG); es ist regelmäßig dem jeweiligen Sondereigentümer (etwa als Eigentumswohnung) zugewiesen. Begründet wird Sondereigentum durch Teilungserklärung des bisherigen Alleineigentümers bzw. durch Vertrag der Miteigentümer. Für das Miteigentum wird ein Grundbuchblatt - Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch - angelegt, § 7 WEG. Ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, kann Sondereigentum nicht veräußert oder belastet werden (§ 6 WEG).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Faustpfandrecht
Formvorschriften
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsvermögen
Kapitalverflechtung
Nachlasskonto
Raumsicherungsübereignung
Recht
Rechtsmangel
Sachen
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Stiftung des öffentlichen Rechts
Treuhand
Unternehmensrechtsformen
Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers
bewegliche Sachen
gesetzlicher Vertreter
handelsrechtliche Vollmachten
wesentliche Bestandteile
eingehend
Sondereigentum
ausgehend
eingehend
Sondereigentum
ausgehend