Teileigentum
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Sondereigentum (ähnlich dem Wohnungseigentum) an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (z.B. Garagen, Läden, Praxisräume) in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Grundstück), zu dem das Teileigentum gehört (§ 1 III WEG).
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