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Revision von Teileigentum vom 12.11.2018 - 19:11

Teileigentum

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    Sondereigentum (ähnlich dem Wohnungseigentum) an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (z.B. Garagen, Läden, Praxisräume) in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Grundstück), zu dem das Teileigentum gehört (§ 1 III WEG).

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