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Sondereigentum
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an Wohnungen (oder sonstigen Räumen eines Gebäudes) bestehendes dingliches Recht, das zusammen mit dem Anteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (Miteigentum), Wohnungseigentum, bei nicht Wohnzwecken dienenden Räumen Teileigentum darstellt (§ 1 WEG); es ist regelmäßig dem jeweiligen Sondereigentümer (etwa als Eigentumswohnung) zugewiesen. Begründet wird Sondereigentum durch Teilungserklärung des bisherigen Alleineigentümers bzw. durch Vertrag der Miteigentümer. Für das Miteigentum wird ein Grundbuchblatt - Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch - angelegt, § 7 WEG. Ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, kann Sondereigentum nicht veräußert oder belastet werden (§ 6 WEG).
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