Rang
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Im Sachenrecht Bezeichnung für Verhältnis zwischen mehreren beschränkt dinglichen Rechten an einer Sache, nach dem sich v.a. die Befriedigung bei der Verwertung von Sicherheiten richtet. Der Vor- oder Nachrang bemisst sich bei beweglichen Sachen regelmäßig nach dem Zeitpunkt der Entstehung (Prioritätsprinzip, vgl. etwa § 1209 BGB). Ein bestimmter Rang kann ggf. auch gutgläubig erworben werden (gutgläubiger Erwerb; s.a. § 1208 BGB).
Auch bei Grundstücksrechten gibt es spezifische Bestimmungen zum Rang von Grundstücksrechten, vgl. § 879 BGB.
2. Im Insolvenzverfahren Bezeichnung für die Reihenfolge, nach der die verschiedenen bevorrechtigten Gläubigergruppen zu befriedigen sind.
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Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Erbbaugrundbuch Faustpfandrecht Formvorschriften Gesamthandsgemeinschaft Gesamthandsvermögen Nachlasskonto Raumsicherungsübereignung Recht Sachen Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung des öffentlichen Rechts Treuhand Unternehmensrechtsformen Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers Vertrag bewegliche Sachen gesetzlicher Vertreter wesentliche Bestandteile öffentliche Beglaubigung
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