Schuldrecht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Recht der Schuldverhältnisse, d.h. der rechtlichen Beziehungen zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner. Das Schuldrecht regelt insbesondere Rechte und Pflichten der Parteien, was sie voneinander fordern können bzw. sich schulden (§§ 241 ff. BGB; Zweites Buch des BGB mit Allgemeinem und Besonderem Teil). Große Bedeutung kommt hierbei dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zu. Inhaltlich bezieht sich das Schuldrecht insbesondere auf Entstehung, Ausgestaltung, Abwicklung von Schuldverhältnissen gesetzlicher (aus Gesetz) oder vertraglicher Natur (aus Vertrag). Schuldrechtliche Beziehungen binden regelmäßig nur die daran beteiligten Personen (dagegen regelmäßig nicht Dritte), sie wirken also relativ.
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