Schiff
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1. Begriff: Nach dem archimedischen Prinzip schwimmender Hohlkörper von nicht ganz unbedeutender Größe, der zur freien Fortbewegung auf dem Wasser fähig und bestimmt und in der Lage ist, Personen und Sachen zu tragen. Als Schiffe gelten u.a. auch Schwimmbagger, Schwimmkräne und Bohrschiffe. Nicht als Schiff gelten u.a. kleinere Ruder- und Segelboote, Flöße sowie schwimmende Hotels.
2. Schiff zur Kreditsicherung: Ein Schiff wird rechtlich als bewegliche Sache und
sofern es im Schiffsregister eingetragen ist – ähnlich wie ein Grundstück behandelt. Das gilt auch für ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist. An einem im Schiffsregister eingetragenen Schiff kann eine Schiffshypothek (Kreditsicherheit; Sachsicherheiten; dingliches Recht) bestellt werden; Rechtsgrundlagen hierfür: §§ 24, 81 SchRG (Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken – SchRG i.d.F. vom 21.1.2013 (BGBl. I S. 91)). Ein nicht eingetragenes Schiff kann nur wie eine bewegliche Sache (sicherungs-)übereignet (Sicherungsübereignung) oder verpfändet (Verpfändung) werden.
3. Arten: Schiffe, die zur Schifffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern bestimmt sind, heißen gemäß § 3 III SchRegO (Schiffsregisterordnung – SchRegO i.d.F. vom 28.4.2017 (BGBl. I S. 969)) Binnenschiffe; zur Seefahrt bestimmte Schiffe nennt man Seeschiffe (§ 3 II SchRegO).
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Interne Verweise
Schiff
- Ablader
- Ausflaggung
- Baureederei
- bewegliche Sachen
- Faustpfandrecht
- Immobilien-Leasing
- Internationales Seeschifffahrtsregister (ISR)
- Reederei
- Schiffsbankgesetz
- Schiffsbauwerk
- Schiffsfinanzierung
- Schiffshypothek
- Schiffskommunaldarlehen
- Schiffspart
- Schiffsrechtegesetz (SchRG)
- Schiffsregister
- Zwangsversteigerung
- Zwangsvollstreckung