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offene Handelsgesellschaft (OHG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Personenhandelsgesellschaft (Personengesellschaft) mit mindestens zwei Gesellschaftern, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma gerichtet und bei der jeder Gesellschafter ein (auch mit seinem Privatvermögen) persönlich haftender Gesellschafter ist (§ 105 I HGB). Die unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bewirkt grundsätzlich eine hohe Kreditwürdigkeit; sie ist jedoch auch der Grund für die abnehmenden Neugründungen in der Rechtsform der OHG.
    Die fortbestehende rechtliche Bedeutung der in §§ 105 – 160 HGB und ergänzend in §§ 705 ff. BGB (vgl. § 105 III HGB) geregelten OHG besteht zunächst in ihrer Auffangfunktion: Jedes gemeinschaftliche Betreiben eines Handelsgewerbes, das nicht durch eine Kommanditgesellschaft (KG), eine Kapitalgesellschaft oder eine sonstige rechtsfähige (Rechtsfähigkeit) Körperschaft erfolgt, geschieht zwingend in der Rechtsform der OHG, selbst wenn dies den Beteiligten nicht bekannt ist bzw. ihrem Willen sogar widerspricht. Die OHG ist ferner nach der Konzeption des Handelsgesetzbuchs (HGB) der Grundtyp für die Gesellschaftsform der KG, die sich insbesondere in der Mischform der GmbH & Co. KG größerer Beliebtheit erfreut: § 161 II HGB erklärt die für die OHG geltenden Vorschriften weitgehend  auch auf die KG anwendbar.

    2. Ihrer Rechtsnatur nach ist die OHG eine Gesamthandsgemeinschaft mit einem entsprechend gebundenen Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen), wird aber durch die Regelung des § 124 I HGB einer juristischen Person angenähert. Sie kann danach unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und auch selbst verklagt werden. Für die Zwangsvollstreckung ist ein gegen die OHG gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich (§ 124 II HGB), der allerdings nicht zur Vollstreckung gegen die Gesellschafter ermächtigt (§ 129 IV HGB); hierzu bedarf es eines gegen den jeweiligen Gesellschafter erwirkten Titels.

    3. Die Gründung der OHG erfolgt durch den Abschluss eines (grundsätzlich formfreien) Gesellschaftsvertrages. Ihre Firma muss nach § 19 I Nr. 2 HGB die Worte „offene Handelsgesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (z.B. „OHG”) enthalten. Im Außenverhältnis entsteht die OHG spätestens mit ihrer Eintragung in das Handelsregister (HR) (vgl. § 123 I, III HGB), bei vorheriger Aufnahme des Geschäftsbetriebes durch die Gesellschafter sogar schon zu diesem Zeitpunkt (§ 123 II HGB).

    4. Rechtsstellung der Mitglieder: Während die Gesellschafter in der Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander (z.B. Verteilung des Gewinns) und zur Gesellschaft i.d.R. frei (die gesetzlichen Vorschriften also durch Vertrag abdingbar) sind, richten sich die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft und der Gesellschafter zu Dritten (z.B. Gläubigern) nach den grundsätzlich zwingenden Vorgaben in §§ 123 – 130a HGB.
    Wichtig ist dies v.a. für die im Außenverhältnis unbeschränkbare Haftung: Gemäß § 128 S. 1 HGB haften die Gesellschafter (neben der Gesellschaft, vgl. § 124 I HGB) den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt (mit ihrem gesamten Vermögen), unmittelbar (d.h. ohne vorherige Inanspruchnahme der Gesellschaft als Hauptschuldnerin) und gesamtschuldnerisch (Gesamtschuldner). Einwendungen gegen eine erhobene Forderung können die Gesellschafter nur geltend machen, sofern sie in ihrer Person begründet sind oder auch der Gesellschaft selbst zustehen (§ 129 I HGB). Diese Haftungsfolgen treffen nach § 130 I HGB auch einen neu eintretenden Gesellschafter bezüglich der vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten. Dagegen ist die Haftung eines ausgeschiedenen Mitglieds nach § 160 I 1 HGB auf die im Zeitpunkt seines Ausscheidens begründeten und vor Ablauf von fünf Jahren fällig werdenden (Fälligkeit) Verbindlichkeiten beschränkt; die Ausschlussfrist läuft mit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister (§ 160 I 2 HGB).
    Wegen der unbeschränkten Haftung ihrer Gesellschafter sieht das Gesetz für die OHG kein aufzubringendes und zu erhaltendes Mindestkapital (Kapital) vor. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch abweichende Regelungen enthalten und entsprechend Beitragspflichten statuieren. Unabhängig davon trifft jeden Gesellschafter die Pflicht zur Förderung des gemeinsamen Zwecks. In diesem Zusammenhang ist auch das in § 112 HGB geregelte Wettbewerbsverbot zu sehen: Danach darf z.B. kein Gesellschafter ohne Einwilligung der anderen in demselben Handelszweig wie die Gesellschaft Geschäfte für eigene Rechnung tätigen.

    5. Geschäftsführung und organschaftliche Vertretung der OHG obliegen (vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag) jedem Gesellschafter allein (§§ 114 ff., 125 ff. HGB; Einzelvertretung bei Gesellschaften). Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich nach § 116 I HGB auf alle Handlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Für darüber hinausgehende Geschäfte ist ein Beschluss aller Gesellschafter (also auch der z.B. gemäß § 114 II HGB ausgeschlossenen) erforderlich (§ 116 II HGB). Die Vertretungsmacht der Gesellschafter ist nach § 126 II HGB im Außenverhältnis unbeschränkbar und erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken und des Widerrufs einer (im Innenverhältnis nur mit Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter erteilbaren) Prokura (§ 126 I HGB). Unter den in § 127 HGB genannten Voraussetzungen kann die Vertretungsbefugnis entzogen werden. Wegen des bei der OHG als Personengesellschaft geltenden Grundsatzes der Selbstorganschaft muss jedoch (wie auch bei der Bestellung von geschäftsfremden Prokuristen) darauf geachtet werden, dass sie noch einen vertretungsberechtigten Gesellschafter hat.
    Die Gewinnverteilung wird in der Praxis häufig im Gesellschaftsvertrag geregelt, so dass die hierzu in §§ 120, 121 HGB enthaltenen Bestimmungen keine große Bedeutung haben. Jedem Gesellschafter steht grundsätzlich nach § 122 I HGB ein Entnahmerecht aus der Gesellschaftskasse bis zu höchstens vier Prozent seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu.
    § 132 HGB schließlich gibt jedem Gesellschafter das Recht, seine Mitgliedschaft durch fristgemäße Kündigung zu beenden.

    6. Gründe für eine Auflösung der OHG sind in § 131 I, II HGB geregelt (z.B. Beschluss der Gesellschafter oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen). Das Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 131 III HGB) ist kein gesetzlicher Auflösungsgrund (mehr). Ausscheidende Gesellschafter erhalten grundsätzlich eine Abfindung in Geld, die dem Wert ihrer Beteiligung zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft entspricht. Eine Fortführung der OHG ist jedoch nicht möglich, wenn von zwei Gesellschaftern einer ausscheidet; wird kein neuer Gesellschafter aufgenommen, wandelt sich die OHG dann in ein einzelkaufmännisches Unternehmen (Einzelkaufmann) um. Durch die Auflösung wird das Verfahren der Liquidation eingeleitet. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt, vollzieht sich die Verteilung des noch vorhandenen Vermögens nach dem Verhältnis der Kapitalanteile, wie sie sich aus der Schlussbilanz (Bilanz) ergeben (§ 155 I HGB). Ansprüche gegen die Gesellschafter verjähren (Verjährung) i.d.R. spätestens nach fünf Jahren ab Eintragung der Auflösung im Handelsregister (§ 159 HGB).

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