Sachenrecht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (3. Buch; §§ 854 ff.), der die unmittelbaren Rechtsbeziehungen einer Person in Bezug auf eine Sache und damit die dinglichen Rechte (Herrschaftsrechte über Sachen) zum Inhalt hat. Im Gegensatz zum Schuldrecht, das regelmäßig nur ein Rechtsverhältnis zwischen bestimmten Personen begründet, wirken dingliche Rechte grundsätzlich gegen jedermann (absolute Rechte) und sind regelmäßig auch in ihrem jeweiligen Inhalt zwingend, d.h. durch Vertrag regelmäßig nicht abänderbar (Bestimmtheitsgrundsatz).
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