Überweisungsverkehr
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1. Begriff: Teil des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, der mittels Überweisungen durchgeführt wird.
2. Auftragserteilung durch den Kunden:
a) Durch Einzelüberweisungsaufträge, die nach den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke gestaltet sind (das Original des ein- oder zweiteiligen Vordrucksatzes wird vom Auftraggeber unterzeichnet und verbleibt als Weisung beim erstbeauftragten Kreditinstitut) bzw. durch Eingabe am Selbstbedienungsterminal bzw. über T-Online oder Nutzung von Electronic-Banking-Produkten (Electronic Banking);
b) durch Sammelauftrag, dabei wird das Original des jeweiligen Überweisungsvordrucks durch eine Zusammenstellung der Einzelbeträge ergänzt. Der Sammelauftrag enthält die Summe der Einzelüberweisungsaufträge und ist zu unterzeichnen. Er ist die Weisung an das erstbeauftragte Kreditinstitut. Ein Sammelauftrag in Form eines Ausführungsauftrags nach den Bedingungen für den beleglosen Datenaustausch wird auch erteilt, wenn ein Kontoinhaber Überweisungsaufträge beleglos, durch Einreichung von Datenträger oder per Datenfernübertragung (DFÜ) im Magnetband-Clearingverfahren einreicht.
c) Ein besonderes Überweisungsformular ist der Zahlschein, der ursprünglich für den halbbaren Zahlungsverkehr entwickelt worden ist. Heute wird der Zahlschein mehr als institutsneutrales Überweisungsformular benutzt. Soll das Kreditinstitut zu bestimmten wiederkehrenden Terminen einen bestimmten Betrag an einen bestimmten Zahlungsempfänger überweisen, wird vom Kontoinhaber ein Dauerauftrag erteilt.
3. Ausführungsarten: Die Weiterleitung wird im automatisierten Ablauf in der Leitwegsteuerung definiert. Grundsätzlich wird der schnellste Weg zum Erreichen des Zahlungsempfängerkontos vom erstbeauftragten Kreditinstitut gewählt. Hierbei bieten sich unterschiedliche Wege an:
a) Weiterleitung im eigenen Gironetz,
b) Überleitung in fremdes Gironetz und
c) Überleitung ins Gironetz der Deutschen Bundesbank.
4. Dringlichkeit: Eilbedürftige Überweisungsaufträge müssen vom Auftraggeber als besonders dringliche Überweisungen gekennzeichnet sein und nach AGB Banken (Nr. 3 und 11) einen ausdrücklichen Hinweis auf die Fristgebundenheit geben. Für diese Ausführungsart stehen den Kreditinstituten/Zahlungdienstleistern das Hausbankverfahren (HBV) sowie der elektronische Massenzahlungsverkehr (EMZ) zur Verfügung.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Überweisungsverkehr
Überweisungsverkehr
- bargeldloser Zahlungsverkehr
- Datenfernübertragung (DFÜ)
- Dauerauftrag
- Electronic Banking
- Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ)
- Gironetze
- halbbarer Zahlungsverkehr
- Hausbankverfahren (HBV)
- Leitwegsteuerung
- Magnetband-Clearingverfahren (MCV)
- Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke
- T-Online
- Zahlschein