Einziehungsermächtigung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Ermächtigung, durch die der Inhaber einer Forderung oder eines Rechts einem Dritten die Befugnis einräumt, die Forderung bzw. das Recht im eigenen Namen geltend zu machen (§ 185 BGB). Die Forderung bzw. das Recht erlischt mit der Leistung des Schuldners an den ermächtigten Dritten (§§ 362 II, 185 BGB). Die Einziehungsermächtigung hat innerhalb des Zahlungsverkehrs gegenüber Kreditinstituten (Inkasso, Inkassovertrag) sowie bei der Sicherungsabtretung in Form der stillen Zession Bedeutung.
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Anzeigepflichten des Kreditinstituts beim Tod eines Kunden Betreuten-Konto Clearingsystem CpD-Konto Einzelkonto Konto zugunsten Dritter Kontoeröffnung Kontovollmacht Legitimationsprüfung Oder-Konto Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten Scheckinkasso Treuhandkonto Und-Konto Verfügungsberechtigung über Bankkonten Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) Zahlungsverkehr Zeichnungsberechtigung bestätigter Bundesbank-Scheck debitorisches Konto
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Einziehungsermächtigung
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