Scheckbürgschaft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Übernahme der Bürgschaft für die Einlösung des Betrags eines Schecks durch einen Dritten. Die Bürgschaftserklärung wird auf dem Scheck oder einem mit ihm verbundenen Anhang (Allonge) angebracht. Das Verfahren gleicht dem der Wechselbürgschaft. In der Praxis ist die Scheckbürgschaft ohne Bedeutung.
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