Inkassowechsel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wechsel, der von Kreditinstituten zum Einzug des Gegenwertes hereingenommen wird. Die Gutschrift für die Einreicher erfolgt beim Kreditinstitut n.E. (nach Einlösung des Wechsels).
Gegensatz: Eingang vorbehalten (E.v.).
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anzeigepflichten des Kreditinstituts beim Tod eines Kunden Betreuten-Konto Clearingsystem CpD-Konto Konto zugunsten Dritter Kontoeröffnung Kontovollmacht Legitimationsprüfung Oder-Konto Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten Scheckinkasso TIPANET Treuhandkonto Und-Konto Verfügungsberechtigung über Bankkonten Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) Zahlungsverkehr Zeichnungsberechtigung bestätigter Bundesbank-Scheck debitorisches Konto
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