fortgeführte Anschaffungskosten
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gemäß § 253 III HGB sind Vermögensgegenstände, deren zeitliche Nutzung begrenzt ist, planmäßig abzuschreiben. Der um die planmäßigen Abschreibungen verminderte Basiswert wird als fortgeführte Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bezeichnet. Sie bilden die Obergrenze im Rahmen der bilanziellen Folgebewertung.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Geschäftswert Jahresabschluss der Kreditinstitute Kapitalisierung Kompensation von Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bankbilanz Periodisierungsprinzip Risikovorsorge Sonderposten mit Rücklageanteil Stetigkeitsprinzip Treuhandvermögen True and Fair View Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken Wertpapiere im Jahresabschluss der Kreditinstitute Zinsbindungsbilanz Zinsergebnis erwarteter Verlust fortgeführte Anschaffungskosten immaterielle Vermögensgegenstände negatives Eigenkapital verbundene Unternehmen wirtschaftliches Eigenkapital
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