fortgeführte Anschaffungskosten
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gemäß § 253 III HGB sind Vermögensgegenstände, deren zeitliche Nutzung begrenzt ist, planmäßig abzuschreiben. Der um die planmäßigen Abschreibungen verminderte Basiswert wird als fortgeführte Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bezeichnet. Sie bilden die Obergrenze im Rahmen der bilanziellen Folgebewertung.
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