fortgeführte Anschaffungskosten
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gemäß § 253 III HGB sind Vermögensgegenstände, deren zeitliche Nutzung begrenzt ist, planmäßig abzuschreiben. Der um die planmäßigen Abschreibungen verminderte Basiswert wird als fortgeführte Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bezeichnet. Sie bilden die Obergrenze im Rahmen der bilanziellen Folgebewertung.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Geschäftswert
Jahresabschluss der Kreditinstitute
Kapitalisierung
Kompensation von Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bankbilanz
Matching Principle
Periodisierungsprinzip
Risikovorsorge
Stetigkeitsprinzip
Treuhandvermögen
True and Fair View
Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken
Wertpapiere im Jahresabschluss der Kreditinstitute
Zinsbindungsbilanz
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Zinsmarge
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