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Liquiditätsmanagement

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der Zahlungsmittelbestände und -flüsse.

    1. Allgemein: Aufgabe des bankbetrieblichen Liquiditätsmanagements ist es, die mit den Unternehmens- und Marktprozessen einhergehenden Einzahlungen und Auszahlungen (Zahlungsmittelzuflüsse und -abflüsse) so zu planen, zu steuern und zu kontrollieren, dass ein Kreditinstitut zum einen jederzeit zahlungsfähig bleibt und zum anderen verfügbare Zahlungsmittelüberschüsse möglichst rentabel anlegt. Die Liquidität i.S. der Zahlungsfähigkeit ist für jedes Unternehmen aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen unabdingbar und daher eine unbedingt einzuhaltende Nebenbedingung der Verfolgung des unternehmerischen Oberziels. Die Frage nach seiner Zahlungsfähigkeit muss ein Unternehmen in der Realität als „Ja- oder Nein-Feststellung“ (arbeits- bzw. buchungstechnisch) stets positiv beantworten können.

    2. Liquiditätsgrundbedingung: Kassenbestand + Einzahlungen ≥ Auszahlungen. Um die Einhaltung dieser Bedingung zu managen, können die Ein- und Auszahlungen danach unterteilt werden, ob sie zum Planungszeitpunkt für die Entscheidungsträger i.S. von Aktionsparametern noch beeinflussbar (dispositiv) oder als Daten nicht bzw. nicht mehr beeinflussbar (fix) sind. Eingeplant wird überdies ein Sicherheitsbestand an Zahlungsmitteln. Banken hängen in ihrem Aktiv- und Passivgeschäft stärker als Nichtbanken von den Dispositionen ihrer Kunden ab. Die nicht disponiblen (fixen) Zahlungen machen (zumindest kurzfristig betrachtet) einen großen Teil der Zahlungen aus und müssen als Erwartungsdaten geschätzt werden (z.B. Zuflüsse zu und Abflüsse aus Nichtbanken-Einlagen, Inanspruchnahme eingeräumter Kreditlinien durch die Kunden). Dabei unterliegt ein Kreditinstitut den verschiedenen Ausprägungen des Liquiditätsrisikos.

    3. Liquiditätssteuerung: Das Liquiditätsmanagement ist aufgrund der essentiellen Bedeutung ausreichender Liquidität naturgemäß von zentralem Interesse für die Stakeholder eines Unternehmens. Mit Blick darauf und die entsprechenden Risiken einerseits sowie die Schutzziele der Bankenregulierung andererseits wird das kreditwirtschaftliche Liquiditätsmanagement durch besondere Regeln sowohl obligatorisch als auch normiert. In Deutschland traten hierzu am 1.1.2007 die Vorschriften der Liquiditätsverordnung (LiqV) in Kraft. Diese beruhte auf § 11 KWG und lösten den bis dahin gültigen Grundsatz II ab. Die Verordnung enthält konkrete Vorgaben darüber, mit welchen Höhen und Fälligkeiten die einzelnen Zahlungsmittel und -verpflichtungen anzusetzen und definierten Laufzeitbändern zuzuordnen sind. Per 1.1.2018 wurde die auf nationalem Recht beruhende LiqV entsprechend den Regelungen der EU-Verordnung Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR)  abgelöst. Danach ist zum Einen eine Mindestliquiditätsquote (engl. Liquidity Coverage Ratio – LCR) von mind. 100 Prozent zu gewährleisten. Dies ist der Fall, wenn die für einen Zeitraum von 30 Tagen verfügbaren liquiden Vermögenswerte einer Bank höher sind als die zu erwartenden kumulierten Nettozahlungsabflüsse. Zum anderen ist die mittel- bis langfristig angelegte Net Stable Funding Ratio (NSFR, auch als strukturelle Liquiditätsquote bezeichnet) zu berücksichtigen, wonach die dauerhaft verfügbare Refinanzierung mindestens so hoch sein muss wie die erforderliche stabile Refinanzierung.

    4. Zwischen der Liquiditätsebene und der Gesamtvermögensebene (bzw. den Insolvenzursachen Illiquidität und Überschuldung) bestehen enge wechselseitige Bezüge. So führt etwa der Eintritt von Forderungsausfallrisiken nicht nur zu abschreibungsbedingten Ergebnis- und Vermögensminderungen, sondern zeigt auch Auswirkungen auf der Zahlungsebene (Ausfall eingeplanter fixer Einzahlungen). Umgekehrt führen Störungen auf der Liquiditätsebene (z.B. Refinanzierungsrisiko oder Abrufrisiko) zu einem liquiditätsdeterminierten Erfolgsrisiko (z.B. höhere Refinanzierungskosten als geplant, Monetisierungsverluste bei notwendiger vorzeitiger Veräußerung von Aktiva).

    5. Rechtliche Grundlagen für das Liquiditätsmanagement von Kreditinstituten: § 11 KWG, Capital Requirements Regulation (CRR) sowie die Mindestreservevorschriften der Europäischen Zentralbank.

    Vgl. auch Goldene Bankregel, Bodensatztheorie.

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