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Wechselkursmechanismus II

Definition: Was ist "Wechselkursmechanismus II"?

System fester Wechselkurse, an dem alle diejenigen EU-Mitgliedstaaten teilnehmen müssen, die der Europäischen Währungsunion beitreten wollen. Die beteiligten Währungen dürfen maximal ± 15 Prozent um den Euro schwanken, wobei auch engere Bandbreiten vereinbart werden können. Zur Einhaltung der Bandbreiten sind grundsätzlich unbegrenzte Devisenmarktinterventionen vorgesehen, die allerdings nicht im Widerspruch zum Ziel Preisstabilität stehen dürfen. Eine der Voraussetzungen für die Einführung des Euro ist, dass das Beitrittsland zwei Jahre lang spannungsfrei am WKM II teilgenommen hat.

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Mit dem Eintritt in die dritte Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) und mit dem Beginn der Währungsunion am 1.1.1999 wurde das ursprüngliche Europäische Währungssystem (EWS) beendet. An seine Stelle trat ein neues System, der sog. Wechselkursmechanismus II (WKM II) (manchmal auch als EWS II bezeichnet), der eine Verbindung zwischen den zunächst elf, mittlerweile 19 an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten (Eurosystem) und jenen EU-Mitgliedsländern darstellen soll, welche die einheitliche Währung noch nicht eingeführt haben (Pre-Ins). Der WKM II verbindet die fortbestehenden nationalen Währungen mit dem Euro. Er wird deshalb auch als eine Art "Warteraum" zur Eurozone beschrieben, da eine der Voraussetzungen der Euro-Mitgliedschaft eine zweijährige spannungsfreie Teilnahme am WKM II ist. Derzeit nimmt nur Dänemark am WKM II teil; die Mitgliedschaft der übrigen acht EU-Mitgliedstaaten ist entweder vorerst offen (Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Tschechische Republik, Ungarn) oder von den Staaten nicht beabsichtigt (Großbritannien, Schweden). Der WKM II beruht auf Leitkursen, die gegenüber dem Euro festgelegt wurden. Die Standardbandbreite beträgt ±15 Prozent bezogen auf die Leitkurse. Engere Bandbreiten können auf Antrag eines Mitgliedstaats, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, vereinbart werden. Die Bandbreite für die dänische Krone beträgt 2 ¼ Prozent. An den festgelegten Interventionspunkten erfolgen automatisch Interventionen in unbegrenzter Höhe. Allerdings können sowohl die Europäische Zentralbank (EZB) als auch die Zentralbanken der beteiligten Mitgliedstaaten die Interventionen aussetzen, wenn diese dem vorrangigen Ziel der Preisstabilität zuwiderlaufen würden. Im Zusammenhang mit den Interventionen steht eine Kreditlinie der sehr kurzfristigen Finanzierung zur Verfügung, die in einem Abkommen zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken (NZB) geregelt wurde. Alle Beteiligten, auch die EZB, haben das Recht, ein Verfahren zur Überprüfung und eventuellen Anpassung der Leitkurse einzuleiten.

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