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Sichteinlage

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Einlagen, für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist nicht vereinbart ist. Sichteinlagen sind Giralgeld. Da Sichteinlagen mithin jederzeit („auf Sicht“) fällig sind, werden sie auch als „täglich fällige" Einlagen/Gelder bezeichnet.

    2. Weitere Synonyme: Sichtguthaben bzw. Sichtverbindlichkeiten, Giroeinlagen oder Kontokorrenteinlagen (Kontokorrentkonto). Zuweilen werden sie auch als Sichtdepositen (Gelddepositen) bezeichnet, obwohl der Depositenbegriff mehr den Termineinlagen vorbehalten ist. Erfasst werden auch Verbindlichkeiten mit einer vereinbarten Kündigungsfrist oder Laufzeit von weniger als einem Monat (sog. terminierte Tagesgelder).

    3. Konto: Sichteinlagen werden auf einem Girokonto (Kontokorrentkonto) bei einem Kreditinstitut unterhalten und dienen dem bargeldlosen Zahlungsverkehr. Der Kontoinhaber kann jederzeit bar oder unbar über sein Sichtguthaben verfügen. Kreditinstitute unterhalten ihrerseits Sichteinlagen zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bei der Zentralbank oder anderen Korrespondenzbanken.

    4. Verzinsung: Sichteinlagen werden meist gar nicht oder nur gering verzinst. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Zinssätze einseitig festzusetzen und zu ändern, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der jeweils geltende Zinssatz ist durch Aushang im Kassenraum bekannt zu machen. Ist ein einseitiger Zinsänderungsvorbehalt nicht vereinbart, bedürfen Änderungen des Zinssatzes einer Vertragsänderung, die nur im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden kann. Für die Zinsberechnung wird der Monat mit 30 Tagen angenommen.

    5. Geschäftspolitische Bedeutung: Der Bodensatz an Sichteinlagen (Sichteinlagen als formal kurzfristige Guthaben stehen zu einem gewissen Prozentsatz tatsächlich langfristig zur Verfügung: Bodensatztheorie) dient als Refinanzierungsquelle für das Aktivgeschäft. Zu berücksichtigen ist die sog. „Zubringerfunktion“ der Girokonten, auf denen Sichteinlagen verbucht sind und die somit zu indirekten Erträgen aus Anschlussgeschäften (Cross-selling) führen können.

    6. Bilanzierung: Ausweis auf der Passivseite unter a) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten – täglich fällig und b) Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber anderen Gläubigern – täglich fällig.

    7. Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Sichteinlagen, Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht nach AGB: Pfändung in Bankkonten, AGB-Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht.

     

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