Erfüllungsgeschäft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nach dem im deutschen Privatrecht geltenden Abstraktionsprinzip/Trennungsprinzip ein vom Verpflichtungsgeschäft zu unterscheidendes Verfügungsgeschäft, insbes. Übereignung einer (verkauften) Sache oder Abtretung einer Forderung bzw. eines veräußerten Rechts (z. B. aufgrund von Transaktionen an der Börse) an andere Personen.
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