Direkt zum Inhalt

Sicherungsübereignung

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    nichtakzessorische Kreditsicherheit, treuhänderische Sicherheit (im BGB nicht eigens geregelt, aber kraft Gewohnheitsrechts anerkannt), Sachsicherheit (Realsicherheit), die in einer Übertragung von (treuhänderischem) Eigentum an Sachen (regelmäßig Mobiliarsicherheiten) durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer meist zur Sicherung von Darlehensforderungen besteht. Die Sicherungsübereignung ist wie die Sicherungsabtretung eine publizitätslose Sicherheit. Wie bei dieser wird durch den Sicherungsvertrag die Verbindung zwischen der (abstrakten) Sicherheitenbestellung (Eigentumsübertragung) und dem Grundgeschäft, der Kreditgewährung, hergestellt. Daher ist der Sicherungsnehmer regelmäßig nur im Rahmen des Sicherungszwecks zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt. Im Verhältnis zu außenstehenden Dritten hat der Sicherungsnehmer volles Eigentum. Der Sicherungsgeber behält regelmäßig den unmittelbaren Besitz (§ 854 BGB) bzw. das wirtschaftliche Eigentum an der Sache. Die Sicherungsübereignung bildet neben der Sicherungsabtretung einen besonders wichtigen Fall der eigennützigen Treuhand. Die Übereignung des Sicherungsgegenstandes (bewegliche Sache) erfolgt durch Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 BGB) und (regelmäßig die Übergabe der Sache ersetzend) durch einen Übergabeersatz nach § 930 BGB: Mit Vereinbarung eines sog. Besitzkonstituts zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer erhält der Sicherungsnehmer den mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) am Sicherungsgut, während der Sicherungsgeber unmittelbarer Besitzer bleibt. Hat ein Dritter den Sicherungsgegenstand in Besitz, kann die Sicherungsübereignung auch durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Sicherungsgebers gegen den besitzenden Dritten erfolgen (§ 931 BGB), ohne dass diese Abtretung dem Dritten (wie etwa bei der Verpfändung) angezeigt werden muss. Bei Sachgesamtheiten (z.B. Warenlager) sind besondere Vorkehrungen zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes zu treffen, etwa durch gesonderte Lagerung in bestimmten Räumen (Raumsicherungsübereignung). Bei Fälligkeit der (Kredit-)Forderung kann das Sicherungsgut regelmäßig verwertet werden (Verwertung von Sicherheiten).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Sicherungsübereignung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Sicherungsübereignung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/sicherungsuebereignung-61337 node61337 Sicherungsübereignung node61956 Treuhand node61337->node61956 node62277 Vermögen node61965 Treuhandkonto node61965->node61956 node55702 Anzeigepflichten des Kreditinstituts ... node55702->node61956 node61078 Sachen node61956->node61078 node60844 Recht node61956->node60844 node57817 Faustpfandrecht node57817->node61337 node55462 AGB-Pfandrecht node57817->node55462 node62651 wesentliche Bestandteile node57817->node62651 node57817->node61078 node56248 bewegliche Sachen node57817->node56248 node55462->node56248 node56242 Betriebsvermögensvergleich node58376 Geschäftswert node57354 Eigentumserwerb an beweglichen ... node57354->node61337 node58204 Geld node57354->node58204 node57354->node62651 node57354->node61078 node57354->node56248 node58340 Gesamthandsvermögen node61590 Steuerbilanz und Handelsbilanz ... node61590->node61337 node61590->node62277 node61590->node56242 node61590->node58376 node61590->node58340 node62651->node61337 node61078->node61337 node56248->node61337 node56248->node61078
    Mindmap Sicherungsübereignung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/sicherungsuebereignung-61337 node61337 Sicherungsübereignung node61956 Treuhand node61337->node61956 node57354 Eigentumserwerb an beweglichen ... node57354->node61337 node61590 Steuerbilanz und Handelsbilanz ... node61590->node61337 node56248 bewegliche Sachen node56248->node61337 node57817 Faustpfandrecht node57817->node61337

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete

    Interne Verweise