Sicherheitsleistung
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1. Charakterisierung: eine in bestimmten Fällen zur Sicherung einer Verbindlichkeit zu erbringende Leistung, die insbesondere auf Vertrag (etwa: [Miet-]Kaution; vgl. § 551 BGB), richterlicher Verfügung oder Gesetz beruhen kann.
Während die Höhe der Sicherheitsleistung regelmäßig vom Sicherungszweck bestimmt wird, unterliegt deren Art grundsätzlich der Vereinbarung. Maßgeblich sind dabei insbesondere §§ 232 ff. BGB. Danach kann die Sicherheitsleistung v.a. durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, Verpfändung bestimmter Forderungen oder beweglicher Sachen (Vertragspfandrecht, auch Sicherungsübereignung) sowie Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld bewirkt werden. Wenn diese Sachsicherheiten nicht möglich sind, kann die Sicherheitsleistung auch durch Personensicherheiten, v.a. in Form der Bürgschaft erbracht werden.
2. Wichtige Fälle:
a) Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute sind auf Verlangen für alle Ansprüche bankmäßige Sicherheiten zu bestellen oder zu verstärken (vgl. Nr. 13 I AGB Banken, Nr. 22 I AGB Sparkassen).
b) Pflicht der Sicherheitsleistung durch einen Gläubiger sieht insbesondere die ZPO bei vorläufig vollstreckbaren Titeln vor, §§ 708 ff. ZPO.
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Interne Verweise
Sicherheitsleistung
Sicherheitsleistung
- AGB Banken
- AGB Sparkassen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute
- Anspruch
- bewegliche Sachen
- Bürgschaft
- Forderung
- Geld
- Gesetz
- Gläubiger
- Grundschuld
- Hinterlegung
- Hypothek
- Personensicherheiten
- Sachsicherheiten
- Sicherungsübereignung
- Titel
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- Vertrag
- Vertragspfandrecht
- Wertpapier