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Kapitalherabsetzung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Verringerung des nominellen Eigenkapitals (Grundkapital; Stammkapital) einer Kapitalgesellschaft, wofür im Interesse der Gläubiger, aber auch der Gesellschafter selbst ein gesetzlich vorgegebenes Verfahren gilt. Da Grund- und Stammkapital in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag festzulegen sind (vgl. § 23 III Nr. 3 AktG, § 3 I Nr. 3 GmbHG), muss bei einer Kapitalherabsetzung i.d.R. auch eine von einer qualifizierten Mehrheit zu beschließende Satzungsänderung vorgenommen werden (§§ 222 I, 229 III, 237 IV, VI AktG, § 53 II GmbHG).

    2. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten der Kapitalherabsetzung, die unterschiedlichen Zwecken dienen:
    a) die effektive (tatsächliche) Kapitalherabsetzung, bei der nicht mehr benötigtes, aber durch Satzung (bzw. Gesellschaftsvertrag) gebundenes Kapital an die Gesellschafter zurückgezahlt wird;
    b) die nominelle Kapitalherabsetzung, bei der keine tatsächliche Ausschüttung erfolgt, sondern nur das in Satzung (bzw. Gesellschaftsvertrag) festgelegte Nennkapital herabgesetzt wird. Zweck der (in der Praxis wesentlich wichtigeren) nominellen Kapitalherabsetzung ist i.d.R. die Beseitigung einer Unterbilanz durch Anpassung des festgelegten Kapitalbetrags an das durch Verluste reduzierte Gesellschaftsvermögen. Im Anschluss ist es leichter möglich, wieder Gewinne auszuweisen und zu verteilen, ohne dass zunächst der gesamte (am alten Nennkapital orientierte) Verlustvortrag wieder aufgefüllt werden muss. Häufig ist bei der Aktiengesellschaft (AG) auch eine Kombination von nomineller Kapitalherabsetzung und effektiver Kapitalerhöhung, weil zur Verhinderung einer unzulässigen Emission unter pari (§ 9 I AktG) vor der Ausgabe neuer Aktien das Grundkapital an das verlustgeminderte Gesellschaftsvermögen angepasst werden muss. Man spricht dann von einer Sanierung.

    3. Aktiengesellschaft (AG): Das Aktiengesetz (AktG) unterscheidet drei Verfahren der Kapitalherabsetzung, denen gemeinsam ist, dass sie regelmäßig einen entsprechenden satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung voraussetzen und erst mit dessen Eintragung in das Handelsregister (HR) wirksam werden (vgl. §§ 224, 229 III, 238 AktG).
    a) Die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222–228 AktG) erfolgt bei einer AG mit Nennbetragsaktien (Nennwertaktie) durch Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien oder durch deren Zusammenlegung, soweit der gesetzlich vorgegebene Mindestnennbetrag nach § 8 II 1 AktG nicht eingehalten werden kann (§ 222 IV 1 AktG). Während bei einer Verringerung des Nennbetrags dem Aktionär sein Aktienbesitz in vollem Umfang verbleibt, erhält er im Falle der Zusammenlegung nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl Aktien zurück, wobei es auch vorkommen kann, dass Kleinaktionäre nicht genug Aktien besitzen, um einen solchen Umtausch vorzunehmen. Die Zusammenlegung ist daher wegen der Gefahr des Ausschlusses von Kleinaktionären nur ausnahmsweise zulässig. Bei nennwertlosen Aktien (Stückaktien) besteht der geschilderte Anpassungsbedarf, solange der anteilige Mindestbetrag nach § 8 III 3 AktG eingehalten wird (sonst wiederum Zusammenlegung, § 222 IV 1 AktG), dagegen nicht, weil die von der Stückaktie verkörperte Beteiligungsquote durch die Herabsetzung des Grundkapitals nicht verändert wird, sondern sich lediglich (ohne dass es dafür zusätzlicher Maßnahmen bedarf) der auf die Aktie rechnerisch entfallende Teilbetrag des Grundkapitals verringert. Trotz der Gefahren für die Gläubiger durch Kapitalherabsetzung bedarf diese nach der Rechtsprechung keiner sachlichen Rechtfertigung. § 225 I 1 AktG bestimmt allerdings zum Schutz der Gläubiger, dass diese für vor der Bekanntmachung der Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses begründete Forderungen je nach den Umständen Befriedigung oder Sicherheitsleistung verlangen können, sofern sie sich binnen einer Frist von sechs Monaten seit Bekanntmachung melden.
    b) Während die ordentliche Kapitalherabsetzung effektiv oder nominell durchgeführt werden kann, ermöglicht die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229–236 AktG) nur eine ziffernmäßige Kapitalherabsetzung (vgl. § 230 S. 1 AktG). Sie ist nach § 229 I 1 AktG zulässig, um Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen. Zuvor müssen Kapitalrücklage und gesetzliche Rücklage bis auf zehn v.H. des herabgesetzten Grundkapitals aufgelöst werden; Gewinnrücklagen sind vorweg aufzulösen (§ 229 II 1 AktG). Die vereinfachte Kapitalherabsetzung darf nicht durchgeführt werden, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist (§ 229 II 2 AktG). Sie dient daher ausschließlich Sanierungszwecken. Da Gläubiger von dieser Form der Kapitalherabsetzung nur insoweit betroffen sind, als die AG rascher wieder Gewinne verteilen darf, beschränkt sich ihr Schutz auf die in § 233 AktG geregelte Ausschüttungssperre.
    c) Die Kapitalherabsetzung durch Aktieneinziehung (sog. Amortisation, §§ 237 - 239 AktG) kann nach § 237 I 1 AktG entweder freiwillig oder zwangsweise erfolgen. Bei freiwilliger Amortisation erwirbt die AG eigene Aktien (zur Zulässigkeit vgl. § 71 I Nr. 6 AktG) und zieht diese danach ein. Eine Verletzung von Aktionärsrechten scheidet aus, da die Aktien freiwillig zur Verfügung gestellt werden. Dagegen ist die zwangsweise Amortisation gemäß § 237 I 2 AktG nur zulässig, wenn sie in der ursprünglichen Satzung oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktien angeordnet oder gestattet war. Auch die Kapitalherabsetzung durch Aktieneinziehung ist wegen der Verringerung des Grundkapitals und der damit einhergehenden Gewinnausschüttungsmöglichkeiten mit Gefahren verbunden. Zahlt die AG für die einzuziehenden Aktien ein Entgelt, verringert sich dadurch auch das Gesellschaftsvermögen. § 237 II AktG ordnet daher an, dass die Gläubigerschutzbestimmungen für die ordentliche im Wesentlichen auch für diese Form der Kapitalherabsetzung gelten. § 237 III–V AktG sieht allerdings einige Ausnahmen vor.

    4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Im Gegensatz zur AG ist die praktische Bedeutung der Kapitalherabsetzung bei der GmbH geringer, da Gründungen meist mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital von 25.000 Euro (vgl. § 5 I GmbHG) erfolgen und die GmbH häufig (gemessen am verfolgten Gesellschaftszweck und dem Umfang der Geschäftstätigkeit) unterkapitalisiert ist (Unterkapitalisierung). Der Gesetzgeber hat 1994 das in § 58 I GmbHG geregelte schwerfällige Verfahren (Veröffentlichung des satzungsändernden Herabsetzungsbeschlusses in den Gesellschaftsblättern, verbunden mit der Aufforderung an die Gläubiger, sich zu melden; Befriedigung bzw. Sicherstellung der widersprechenden Gläubiger; Eintragung in das Handelsregister nicht vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Veröffentlichung) trotzdem durch ein vereinfachtes Verfahren zur Kapitalherabsetzung ergänzt (Einzelheiten in §§ 58a ff. GmbHG).

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