Personensicherheiten
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1. Begriff: Kreditsicherheiten, bei denen das Sicherungsrecht des Gläubigers in einem schuldrechtlichen Anspruch gegen den mit seinem ganzen Vermögen haftenden Sicherungsgeber besteht (Schuldrecht). I.d.R. ist dies eine neben den Schuldner tretende zusätzliche Person, die vertraglich gegenüber dem Gläubiger die Gewähr übernimmt, dass der Schuldner seine Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredits erfüllt. Dadurch erhält der Gläubiger die Befugnis, sich ggf. aus dem Vermögen dieser Person zu befriedigen.
2. Arten (vgl. Abbildung): Bürgschaft und bürgschaftsähnliche Sicherheiten (Garantie, Schuldbeitritt, Kreditauftrag), Depotakzept (Depotwechsel); außerdem eine Patronatserklärung, die als Ersatzsicherheit im Kreditgeschäft angesehen werden kann.
3. Sicherungsqualität: Bei Personensicherheiten bildet das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Sicherungsgebers die Sicherheit. Die Sicherungsqualität hängt von der Kreditwürdigkeit (Bonität) des Sicherungsgebers ab. Personensicherheiten versagen im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Sicherungsgebers, da der Zahlungsanspruch des Sicherungsnehmers (Kreditgeber) eine nicht bevorrechtigte Insolvenzforderung darstellt.