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Insolvenzplan

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Das Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO) ist besonders sinnvoll, wenn eine Unternehmenssanierung (Sanierung) angestrebt wird (§ 1 S. 1 InsO).

    Zur Vorlage des Insolvenzplans sind nur der Insolvenzverwalter, ggf. auch im Auftrag der Gläubiger, und der Schuldner berechtigt (§ 218 InsO).

    2. Teile:
    a) Darstellender Teil: Zunächst ist eine Bestandsaufnahme zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu erstellen (vgl. §§ 220, 229 InsO), danach je nach angestrebtem Verfahrensziel (Sanierung und/oder Liquidation) die Art der Verwertung und deren voraussichtliches Ergebnis zu bestimmen. Im Falle der Sanierung ist ein detailliertes Konzept vorzulegen, das möglichst genau die Reorganisation sowie die einzelnen Sanierungsmaßnahmen, wie Änderung der Rechtsform, des Gesellschaftsvertrages, Betriebsänderungen, Aufnahme von Sanierungskrediten durch den Verwalter, beschreibt. Hierbei ist auch eine Vergleichsrechnung sinnvoll, welche Befriedigung die Gläubiger ohne den Insolvenzplan zu erwarten hätten. Werden sie nämlich durch den Plan schlechter gestellt als ohne ihn, können sie sein Zustandekommen verhindern (§ 251 InsO).
    b) Im gestaltenden Teil ist dazu Stellung zu beziehen, wie sich der Insolvenzplan auf die Rechte der Beteiligten, d.h. Insolvenzgläubiger und Schuldner, ggf. auch absonderungsberechtigte Gläubiger (Absonderung), auswirkt (§§ 221, 227 InsO). Zu denken ist insbesondere an Forderungskürzung, Zinserlass, Stundung oder auch Umwandlung in ein langfristiges Darlehen bzw. eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung (§ 254 IV InsO). Dieser Eingriff in die Hauptforderung berührt die Rechte der Gläubiger aus Personensicherheiten, also gegenüber Mitschuldnern, Bürgen oder Garantiegebern, nicht (§ 254 II InsO). Dabei werden Gläubiger in sog. Gruppen zusammengefasst, v.a. in absonderungsberechtigte Gläubiger, einfache Insolvenzgläubiger und Arbeitnehmer, wenn letzere in erheblichem Maße als Gläubiger beteiligt sind (§ 222 I, III InsO).

    3. Annahme des Insolvenzplans: Bei hinreichender Erfolgsaussicht leitet das Insolvenzgericht den Insolvenzplan dem Schuldner oder Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss zur Stellungnahme zu (§ 232 InsO). Angenommen ist der Insolvenzplan, wenn alle Gläubigergruppen zustimmen und in jeder Gruppe eine einfache Kopf- und Summenmehrheit erreicht wird (§ 244 InsO). Billigt die Mehrzahl der Gruppen den Plan, schadet es nichts, wenn einzelne Gläubigergruppen die Zustimmung verweigern, diese jedoch durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden (Obstruktionsverbot; § 245 InsO). Billigt der Schuldner den Plan nicht, so hat er diesem spätestens im Abstimmungstermin ausdrücklich zu widersprechen (§ 247 InsO). Wirksam wird der Insolvenzplan erst mit seiner Bestätigung durch das Insolvenzgericht.

    Der Bestätigungsbeschluss wird zwei Wochen nach seiner Verkündung rechtskräftig, soweit er nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten wird (§§ 253 InsO, 567 ZPO). Der Verwalter hat dann die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigten; anschließend beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Verfahrens (§ 258 InsO), wodurch der Schuldner i.d.R. wieder frei über die Masse verfügen kann (§ 259 InsO).

    4. Planerfüllung: Die Erfüllung des Insolvenzplans ist grundsätzlich Sache des Schuldners. Um ihn dazu anzuhalten, sieht das Gesetz eine sog. Wiederauflebensklausel vor (§§ 255, 256 InsO). Gerät der Schuldner mit einer gestundeten oder teilweise erlassenen Forderung dadurch erheblich in Rückstand, dass er trotz schriftlicher Mahnung und einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist nicht zahlt, wird die Stundung oder der Erlass des betreffenden Gläubigers hinfällig. Bei Eröffnung eines erneuten Insolvenzverfahrens entfallen die Erlass- und Stundungswirkungen für alle Gläubiger.

    Der Insolvenzplan kann aber auch eine besondere Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter vorsehen (§§ 260 ff. InsO). Dann ist es zweckmäßig, die Wirksamkeit wichtiger Rechtsgeschäfte von dessen Zustimmung abhängig zu machen (§ 263 InsO).

    Vielfach wird die angestrebte Sanierung ohne Gewährung von Sanierungskrediten durch Banken nicht realisierbar sein. Um diesen ausreichend Sicherheiten zu bieten, kann der Insolvenzplan einen Kreditrahmen vorsehen mit der Folge, dass der Kreditgeber in einem zweiten Insolvenzverfahren bis zur Höhe des verabschiedeten Kreditrahmens, jedoch nicht über den Wert des Schuldnervermögens hinaus, Vorrang genießt gegenüber allen Insolvenzgläubigern des ersten Verfahrens und vor allen anderen vertraglichen Gläubigern, deren Ansprüche während der Überwachung begründet wurden (§§ 264, 265 InsO).

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