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Sanierung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Abgeleitet vom lat. sanare (heilen) i.w.S. Bezeichnung für die Wiederherstellung des Ursprungszustands bzw. der Leistungsfähigkeit von Objekten (z.B. Gebäudesanierung), natürlichen oder technischen Systemen (z.B. Gewässersanierung) oder Institutionen. Im betriebswirtschaftlichen Kontext Fachbegriff für letztgenannten Fall: Sanierung umfasst die Prozesse, die auf die Wiederherstellung (Gesundung) der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Unternehmung gerichtet sind. I.e.S. geht es um die Abwendung einer Insolvenz infolge von Illiquidität oder/und Überschuldung; hiermit kann die Sanierung vom Turnaround abgegrenzt werden, der idealtypisch bereits vor dem Eintritt solcher akuter Krisensituationen eingeleitet wird. Die zur Sanierung nötigen Maßnahmen bedeuten regelmäßig eine krisenbedingte Restrukturierung der Unternehmung.

    2. Arten:
    a) Finanzielle Sanierung (Financial Restructuring): Gesamtheit der Maßnahmen der Eigen- und Fremdfinanzierung, die sich auf die Beseitigung der Liquiditäts- bzw. Eigenkapitalknappheit richten. Neben buchtechnischen Maßnahmen (z.B. Kapitalherabsetzung) sind insbesondere Transaktionen relevant, die zum Zufluss frischer Liquidität (z.B. Einlagenerhöhungen der Eigentümer, bei aktienfinanzierten Unternehmen also Ausgabe von jungen Aktien oder Besserungsscheinen) oder einem reduzierten und/oder verzögerten Mittelabfluss (z.B. Verhandlung von Tilgungsstreckungen, Debt-to-Equity-Swaps) führen.
    b) Portfoliosanierung (Portfolio Restructuring): Gesamtheit der Maßnahmen zur Verbesserung der Mittelflüsse aus den Vermögenspositionen/Investitionen der Unternehmung, insbesondere durch Desinvestition.
    c) Betriebliche Sanierung (Organizational Restructuring): Gesamtheit der Maßnahmen zur Optimierung der durch die innerbetrieblichen Abläufe bedingten Mittelflüsse, die von betriebswirtschaftlich ohnehin wünschenswerten (z.B. Reduzierung von ausschussbedingtem Mehrverbrauch) bis hin zu reputationsschädigenden Notfallmaßnahmen (z.B. Aushandlung von Lohnverzichten der Beschäftigten) reichen kann.
    d) Sonstige: Naturgemäß stellt die Revision der Entscheidungsbefugnisse eine ebenso entscheidende wie konfliktbehaftete Aufgabe dar. Neben einer internen Umverteilung erfolgt häufig die Einbeziehung externer Expertise (Sanierungsberatung).

    3. Institutionelle Rahmenbedingungen: Aufgrund der naturgemäßen Gefährdung legitimer Ansprüche der Unternehmensstakeholder in einer Krisen- bzw. Sanierungssituation gilt für Sanierungen ein spezifisches Regelsystem. Spezialgesetz bis 1998 war die Vergleichsordnung, unter der als vertrauenswürdig eingestuften Unternehmen eine Chance auf Abwendung des Konkurses gegeben werden sollte. Die VglO ging per 1.1.1999 in der Insolvenzordnung (InsO) auf, mit der nicht zuletzt institutionelle Anreize gesetzt werden sollten, eine Sanierung von Unternehmen anstelle ihrer Abwicklung zu betreiben. Dieses Ziel verfolgt auch das am 1.3.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“, mit dem verbliebene Hindernisse einer frühzeitigen Unternehmenssanierung abgebaut werden und eine verfahrenssichere Sanierung im Rahmen des Insolvenzschutzes ermöglicht werden sollte.

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