Rechtsverhältnis
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
durch Gesetz oder Vertrag geregelte Beziehung von Personen untereinander (insbesondere im Schuldrecht) oder von Personen zu Sachen (insbesondere im Sachenrecht). Daraus ergeben sich etwa Forderungen, Ansprüche, Eigentümerstellungen etc. (subjektive Rechte, Herrschaftsrechte, Forderungsrechte). Ein Rechtsverhältnis kann auch durch Verwaltungsakt begründet werden; je nach seinem Inhalt („Gegenstand”) wird es dem Privatrecht (z.B. Darlehensvertrag zwischen Bank und Kreditnehmer) oder dem öffentlichen Recht zugeordnet (etwa Sonderprüfung eines Kreditinstituts i.S.d. KWG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
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