Rechtsverhältnis
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
durch Gesetz oder Vertrag geregelte Beziehung von Personen untereinander (insbesondere im Schuldrecht) oder von Personen zu Sachen (insbesondere im Sachenrecht). Daraus ergeben sich etwa Forderungen, Ansprüche, Eigentümerstellungen etc. (subjektive Rechte, Herrschaftsrechte, Forderungsrechte). Ein Rechtsverhältnis kann auch durch Verwaltungsakt begründet werden; je nach seinem Inhalt („Gegenstand”) wird es dem Privatrecht (z.B. Darlehensvertrag zwischen Bank und Kreditnehmer) oder dem öffentlichen Recht zugeordnet (etwa Sonderprüfung eines Kreditinstituts i.S.d. KWG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Erbbaugrundbuch Faustpfandrecht Formvorschriften Gesamthandsgemeinschaft Gesamthandsvermögen Nachlasskonto Raumsicherungsübereignung Recht Sachen Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung des öffentlichen Rechts Treuhand Unternehmensrechtsformen Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers Vertrag bewegliche Sachen gesetzlicher Vertreter wesentliche Bestandteile öffentliche Beglaubigung
eingehend
Rechtsverhältnis
ausgehend
eingehend
Rechtsverhältnis
ausgehend