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Revision von Sicherungsübereignung vom 08.04.2020 - 13:51

Sicherungsübereignung

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    nichtakzessorische Kreditsicherheit, treuhänderische Sicherheit (im BGB nicht eigens geregelt, aber kraft Gewohnheitsrechts anerkannt), Sachsicherheit (Realsicherheit), die in einer Übertragung von (treuhänderischem) Eigentum an Sachen (regelmäßig Mobiliarsicherheiten) durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer meist zur Sicherung von Darlehensforderungen besteht. Die Sicherungsübereignung ist wie die Sicherungsabtretung eine publizitätslose Sicherheit. Wie bei dieser wird durch den Sicherungsvertrag die Verbindung zwischen der (abstrakten) Sicherheitenbestellung (Eigentumsübertragung) und dem Grundgeschäft, der Kreditgewährung, hergestellt. Daher ist der Sicherungsnehmer regelmäßig nur im Rahmen des Sicherungszwecks zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt. Im Verhältnis zu außenstehenden Dritten hat der Sicherungsnehmer volles Eigentum. Der Sicherungsgeber behält regelmäßig den unmittelbaren Besitz (§ 854 BGB) bzw. das wirtschaftliche Eigentum an der Sache. Die Sicherungsübereignung bildet neben der Sicherungsabtretung einen besonders wichtigen Fall der eigennützigen Treuhand. Die Übereignung des Sicherungsgegenstandes (bewegliche Sache) erfolgt durch Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 BGB) und (regelmäßig die Übergabe der Sache ersetzend) durch einen Übergabeersatz nach § 930 BGB: Mit Vereinbarung eines sog. Besitzkonstituts zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer erhält der Sicherungsnehmer den mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) am Sicherungsgut, während der Sicherungsgeber unmittelbarer Besitzer bleibt. Hat ein Dritter den Sicherungsgegenstand in Besitz, kann die Sicherungsübereignung auch durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Sicherungsgebers gegen den besitzenden Dritten erfolgen (§ 931 BGB), ohne dass diese Abtretung dem Dritten (wie etwa bei der Verpfändung) angezeigt werden muss. Bei Sachgesamtheiten (z.B. Warenlager) sind besondere Vorkehrungen zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes zu treffen, etwa durch gesonderte Lagerung in bestimmten Räumen (Raumsicherungsübereignung). Bei Fälligkeit der (Kredit-)Forderung kann das Sicherungsgut regelmäßig verwertet werden (Verwertung von Sicherheiten).

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