kaufmännisches Pfandrecht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
gesetzliches Pfandrecht bestimmter Kaufleute (Kaufmann), nämlich Kommissionär (§§ 397, 398, 404 HGB), Frachtführer (§§ 440 ff. HGB), Spediteur (§ 464 HGB), Lagerhalter (§ 475 b HGB) an ihnen übergebenen Sachen für ihre Forderungen aus Versendung, Transport oder Lagerung sowie ihre Ansprüche auf Vorschuss. Kaufmännische Pfandrechte können ggf. gutgläubig erworben werden (§ 366 III HGB), so dass sie grundsätzlich auch an sicherungsübereigneten Sachen entstehen können (Sicherungsübereignung). Der Sicherungsgeber hat daher ggf. Transport oder Einlagerung des Sicherungsgutes unverzüglich dem Sicherungsnehmer anzuzeigen.
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