Treuhandeigentum
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
(fiduziarisches) Eigentum, das dem Treuhänder (Treuhand) gegenüber Dritten (Außenverhältnis) die uneingeschränkte Rechtsstellung des Eigentümers gibt. Der Treuhänder ist im Innenverhältnis zum Treugeber jedoch verpflichtet, die nach der getroffenen Vereinbarung bestehenden Beschränkungen bei der Ausübung des Eigentumsrechtes zu beachten (wirtschaftliches Eigentum). Nach außen kann der Treuhänder über das Vermögen und etwaige sonstige Rechte oder Forderungen im eigenen Namen als Berechtigter verfügen; im Innenverhältnis zum Treugeber haftet er bei einem vertragswidrigen Verhalten ggf. auf Schadensersatz.
Beispiel: Sicherungseigentum (Sicherungsübereignung).
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Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Erbbaugrundbuch Faustpfandrecht Formvorschriften Gesamthandsgemeinschaft Gesamthandsvermögen Nachlasskonto Raumsicherungsübereignung Recht Sachen Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung des öffentlichen Rechts Treuhand Unternehmensrechtsformen Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers Vertrag bewegliche Sachen gesetzlicher Vertreter wesentliche Bestandteile öffentliche Beglaubigung
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Treuhandeigentum
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