Vormundschaft
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allgemeine Sorgetätigkeit für minderjährige natürliche Personen; bei Volljährigen kommt ggf. Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) in Betracht. Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für Person und Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere diesen zu vertreten (§ 1793 BGB). Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht bzw. die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind (§ 1773 BGB). Der Vormund wird durch das Familiengericht (Abteilung des Amtsgerichts) von Amts wegen bestellt und weist sich durch eine Bestallungsurkunde aus (§§ 1774, 1789, 1791 BGB). Das Gericht kann auch mehrere Vormünder (Mitvormünder) bestellen, welche die Vormundschaft gemeinschaftlich führen (§ 1797 BGB). Die Ernennung eines kontrollierenden Gegenvormundes ist eher selten (§§ 1792, 1799, 1826 BGB). Der Vormund ist sorge- und vertretungsberechtigt; er unterliegt insbesondere bei der Anlage und Verwaltung von Geldvermögen der Kontrolle des Familiengerichts (Mündelgeld). Bei wesentlichen Rechtsgeschäften ist die Vertretungsmacht des Vormunds ausgeschlossen, § 1795 BGB; der Vormund kann gemäß § 1812 BGB über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels grundsätzlich nur mit Genehmigung des Gegenvormundes verfügen, sofern nicht etwa nach §§ 1819 – 1822 BGB die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist; genehmigungspflichtig ist insoweit grundsätzlich jedes einzelne Geschäft. Das Familiengericht kann dem Vormund eine Allgemeinermächtigung zu Verfügungen über Kapitalvermögen (§ 1825 BGB) erteilen. Durch die grundsätzliche Genehmigungspflicht des § 1822 BGB werden insbesondere für Banken wichtige Fälle erfasst, so etwa die Aufnahme von Krediten zu Lasten des Mündels, Eingehen von Scheck- und Wechselverbindlichkeiten, Übernahme einer Bürgschaft, Sicherungsübereignung bzw. Sicherungsabtretung von Mündelvermögenswerten für fremde Schuld. Eine Genehmigung eines Gegenvormundes ist regelmäßig u.a. nicht erforderlich für die Verfügung über Beträge bis zu 3.000 Euro bzw. bezüglich Guthaben aus einem Giro- oder Kontokorrentkonto (§ 1813 BGB). Ggf. können Eltern dem Vormund die Vermögensverwaltung erleichtern (befreite Vormundschaft; §§ 1852 ff. BGB).