Eigenkonto
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bankkonto, welches Vermögenswerte des Kontoinhabers oder (bei einem Gemeinschaftskonto) der Kontoinhaber unterhält. Es dient eigenen Zwecken des bzw. der Kontoinhaber. Denjenigen Personen, die in der Kontobezeichnung als Berechtigte aufgeführt sind, steht zumeist auch wirtschaftlich die Spar- oder sonstige Einlagenforderung zu. Nur sie sind grundsätzlich allein verfügungsberechtigt, sofern nicht eine Kontovollmacht erteilt worden ist. Ein Eigenkonto kann als Einzelkonto oder als Gemeinschaftskonto geführt werden.
Gegensatz: Treuhandkonto.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anzeigepflichten des Kreditinstituts beim Tod eines Kunden Betreuten-Konto Clearingsystem CpD-Konto Konto zugunsten Dritter Kontoeröffnung Kontovollmacht Legitimationsprüfung Oder-Konto Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten Scheckinkasso TIPANET Treuhandkonto Und-Konto Verfügungsberechtigung über Bankkonten Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) Zahlungsverkehr Zeichnungsberechtigung bestätigter Bundesbank-Scheck debitorisches Konto
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