Treuhandgeschäft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Geschäfte, z.B. Bankgeschäfte, die im Rahmen einer treuhänderischen Beziehung (Treuhand) für eine andere, wirtschaftlich betroffene Person getätigt werden, wie Betreuung durchlaufender Kredite bzw. Vergabe anderer Treuhandkredite (Verwaltungskredit, weitergeleiteter Kredit). Bei Treuhandkonten hat demgegenüber regelmäßig nicht die Bank, sondern der Kontoinhaber die Stellung eines Treuhänders im Verhältnis zum Treugeber.
2. Bilanzierung: Geschäfte, mit denen eine Bank Treuhandvermögen und Treuhandverbindlichkeiten erwirbt und daher Vermögensgegenstände und Schulden im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält.
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