Anweisung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
in §§ 783 ff. BGB geregelte Grundform des Wertpapiers. Dabei händigt eine Person (Aussteller) einer anderen (Anweisungsempfänger) eine Urkunde aus, in der sie einen Dritten (Angewiesener) anweist, an den Anweisungsempfänger Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen zu leisten. Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet. Eine besondere Form der Anweisung ist der gezogene Wechsel (Tratte).
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