Sichtwechsel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wechsel, der bei Vorlage an den Bezogenen (Tratte) bzw. Aussteller (Solawechsel) fällig ist. Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel (Art. 2 II WG). Die Vorlage zur Zahlung muss binnen eines Jahres seit der Ausstellung (Wechsel, Ausstellung) erfolgen, sofern nicht der Aussteller oder die Indossanten diese Frist verkürzen bzw. der Aussteller sie verlängert (Art. 34 I WG). Der Aussteller kann auch vorschreiben, dass der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Datum zur Zahlung vorgelegt wird. Dann beginnt die Jahresfrist erst mit diesem Tag (Art. 34 II WG). Sichtwechsel kommen (als Sichttratten) vor allem bei Außenhandelsgeschäften (Außenhandel) vor.
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Anteilseigner
Blankowechsel
Einzelvertretung bei Gesellschaften
Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats der AG
Kapitalgesellschaft & Co.
Kapitalherabsetzung
Kommanditanteil
Konzern
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Namenspfandbrief
Namensschuldverschreibung
Personengesellschaft
Publikumsgesellschaft
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Wechselinkasso
Wertpapier
kapitalersetzendes Darlehen
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