Sichtwechsel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wechsel, der bei Vorlage an den Bezogenen (Tratte) bzw. Aussteller (Solawechsel) fällig ist. Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel (Art. 2 II WG). Die Vorlage zur Zahlung muss binnen eines Jahres seit der Ausstellung (Wechsel, Ausstellung) erfolgen, sofern nicht der Aussteller oder die Indossanten diese Frist verkürzen bzw. der Aussteller sie verlängert (Art. 34 I WG). Der Aussteller kann auch vorschreiben, dass der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Datum zur Zahlung vorgelegt wird. Dann beginnt die Jahresfrist erst mit diesem Tag (Art. 34 II WG). Sichtwechsel kommen (als Sichttratten) vor allem bei Außenhandelsgeschäften (Außenhandel) vor.
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Abhängigkeitsbericht Anteilseigner Blankowechsel Einzelvertretung bei Gesellschaften Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats der AG Kapitalgesellschaft & Co. Kapitalherabsetzung Kommanditanteil Konzern Muttergesellschaft Namensschuldverschreibung Personengesellschaft Publikumsgesellschaft Solawechsel Stimmrecht Vinkulierung Wechselinkasso Wertpapier ordentliche Kapitalerhöhung persönlich haftender Gesellschafter
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