Protesterlassklausel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vermerk (z.B. „ohne Kosten”, „ohne Protest”), durch den der Aussteller eines Wechsels (Wechsel, Ausstellung), der Indossant, Ehrenannehmer oder Wechselbürge (Wechselbürgschaft) den Inhaber eines Wechsels von dem Rückgriffserfordernis (Wechselrückgriff) der Protesterhebung (Wechselprotest) entbindet (Art. 46 I WG).
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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