Indossament, Arten
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Je nachdem, ob ein Indossament auf eine volle Rechtsübertragung gerichtet ist oder dem Inhaber nur eingeschränkte Befugnisse vermitteln soll, ist zwischen Voll- und beschränkten Indossamenten zu unterscheiden: 1. Ein Vollindossament ist auf die volle Übertragung der verbrieften Rechte gerichtet und hat grundsätzlich alle das Indossament kennzeichnenden Rechtswirkungen (Indossament, Rechtswirkungen). Daneben gibt es besondere Vollindossamente mit jeweils unterschiedlichen Rechtswirkungen (Angstindossament, Nachindossament, Rektaindossament, Rückindossament).
2. Beschränkte Indossamente sollen dem Indossatar nur bestimmte Befugnisse übertragen, wobei entscheidend ist, ob diese begrenzte Rechtsstellung nach außen sichtbar gemacht wird (offene Form) oder nicht (verdeckte Form).
a) Offene Formen: Gesetzlich geregelt sind nur das nach außen erkennbare offene Inkassoindossament (Art. 18 WG; Art. 23 ScheckG) sowie das ebenfalls sichtbare offene Pfandindossament (Art. 19 WG).
b) Verdeckte Formen: In der Praxis werden vielfach verdeckte Formen bevorzugt. Sie unterscheiden sich äußerlich nicht von einem Vollindossament und entfalten daher einem gutgläubigen Dritten gegenüber die gleichen Rechtswirkungen wie dieses. Wichtig ist das verdeckte Inkasso- bzw. Prokuraindossament, das nur zur Einziehung der Wechselforderung (Wechsel) berechtigt. Von Bedeutung sind ferner das verdeckte Pfandindossament und das Sicherungsindossament (Depotwechsel oder Kautionswechsel), die dem Gläubiger Sicherungsrechte an dem Wechsel einräumen sollen. Üblicher Weise lassen sich Banken im Zusammenhang mit dem Wechselinkasso die Papiere von ihren Kunden mittels Blankoindossament übertragen.