Orderklausel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vermerk auf einem hierfür zugelassenen Wertpapier, durch den dieses zum Orderpapier wird und mittels Indossament übertragen werden kann (gekorenes Orderpapier); z.B. „an die Order von ... (namentlich genannte Person)” oder „an ... (namentlich genannte Person) oder dessen Order”. Wird bei geborenen Orderpapieren (Wechsel, Scheck, Namensaktie) die Orderklausel aufgenommen, ist dies überflüssig, aber unschädlich. Solche Papiere können durch sog. negative Orderklauseln („nicht an Order”) zu Rektapapieren gemacht werden. Damit wird eine Übertragung durch Indossament ausgeschlossen.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Akzept
Indossament, Rechtswirkungen
Indossant
Inhaberpapier
Legitimationspapier
Orderklausel
Pfandbrief
Stückschuld
Tarifautonomie
Tariffähigkeit
Teilhaberecht
Teilhaberpapier
Tochtergesellschaft
Tratte
Treuhand
Vollindossament
Wechselabkommen
Wechselstrenge
geborenes Orderpapier
gekorenes Orderpapier
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Orderklausel
ausgehend
eingehend
Orderklausel
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