Direkt zum Inhalt

Zahlungsmittel

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Zahlungsverkehr verwendete Gegenstände, die zur Tilgung von Geldschulden geeignet sind. Alle Staaten kennen bestimmte gesetzliche Zahlungsmittel, nämlich Banknoten und Münzen (Geldzeichen), für die Rechtsvorschriften einen Annahmezwang des Geldschuldgläubigers vorsehen. Akzeptiert er dieses Geld nicht, so kommt er in Gläubigerverzug. Der Einsatz solchen Bargeldes ist unter normalen Umständen auf die Tilgung von Geldschulden geringerer Höhe sowie auf die Verwendung bei Automaten beschränkt.
    Weitaus größere Bedeutung für Zahlungszwecke haben andere Zahlungsmittel, insbesondere in Gestalt von Giralgeld bzw. hierauf bezogenen Verfügungsrechten, wie Schecks oder Kreditkarten. Maßgeblich sind hierbei nicht Geldzeichen als Sachen, sondern als Forderungsrechte (Forderung) gegenüber einer Bank, die durch Sichteinlagen oder Gewährung von Kredit geschaffen werden. Insoweit ist ein Gläubiger nicht zur Annahme solcher Zahlungsmittel als Erfüllung einer Verbindlichkeit verpflichtet, sondern diese Wirkung tritt nur ein, wenn er mit ihr einverstanden ist. Ansonsten erfolgt die Überweisung auf sein Girokonto oder die Hingabe eines Schecks nur Leistung erfüllungshalber, auch bei Verwendung von eurocheques (ec). Auch bei der Weitergabe von Wechseln fungieren diese Wertpapiere als Zahlungsmittel und sind wie der Scheck Geldersatzmittel; primär dienen sie freilich (mit Ausnahme der Sichtwechsel) als Kreditinstrument.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Zahlungsmittel"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Zahlungsmittel Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zahlungsmittel-62764 node62764 Zahlungsmittel node58396 gesetzliche Zahlungsmittel node58396->node62764 node58440 Giralgeld node58396->node58440 node62457 Währung node58396->node62457 node58204 Geld node58396->node58204 node62767 Zahlungsverkehr node62767->node62764 node62767->node58440 node62767->node62457 node62748 Zahlungsanweisung zur Verrechnung ... node62748->node62767 node57354 Eigentumserwerb an beweglichen ... node57354->node58204 node61219 Schuldverschreibung node61219->node58204 node55702 Anzeigepflichten des Kreditinstituts ... node62277 Vermögen node55702->node62277 node61590 Steuerbilanz und Handelsbilanz ... node61586 Steuerarten node61586->node62277 node58340 Gesamthandsvermögen node58340->node62277 node58253 Geldschöpfungsmultiplikator node58253->node58440 node58274 Geldwertstabilität node62277->node62764 node62277->node61590 node62277->node58440 node62056 Umsatzsteuer bei Kreditinstituten node62056->node58396 node62056->node62767 node58440->node62764 node58440->node58274 node58204->node62764 node58204->node58274
    Mindmap Zahlungsmittel Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zahlungsmittel-62764 node62764 Zahlungsmittel node58440 Giralgeld node62764->node58440 node58396 gesetzliche Zahlungsmittel node58396->node62764 node62277 Vermögen node62277->node62764 node58204 Geld node58204->node62764 node62767 Zahlungsverkehr node62767->node62764

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete