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Erlaubnis

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Um Bankgeschäfte in Deutschland anbieten zu dürfen, bedarf es einer schriftlichen Erlaubnis, welche vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen muss. Diese Erlaubnis wird von der Europäischen Zentralbank (EZB) in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als nationale Aufsichtsbehörde in Deutschland erteilt. Die gesetzliche Grundlage für die Zustimmung für das Betreiben von Bankgeschäften ist in den §§ 32, 33 Kreditwesengesetz (KWG) i.V.m. Art. 4 I der SSM-Verordnung normiert. Zur Notwendigkeit der Erteilung einer Erlaubnis genügt das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb tatsächlich vorhanden ist. Es ist allerdings davon auszugehen, dass Bankgeschäfte bereits bei einem relativ geringen Umfang einer kaufmännischen Ordnung bedürfen, da sich die Beziehungen zu einem Kunden i.d.R. nicht in einem einmaligen Vorgang erschöpfen. Um eine elastische Handhabung des KWG zu ermöglichen, kann die BaFin gemäß § 2 IV KWG im Einzelfall Unternehmen von wesentlichen Bestimmungen des KWG freistellen (freigestellte Institute). Wegen der Schutzbedürftigkeit der Gläubiger wird beim Einlagengeschäft eine Freistellung nicht erteilt. Die Freistellungen sind im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzugeben. Die Vorschriften über bankaufsichtliche Maßnahmen bei Insolvenzgefahr (bankaufsichtliche Maßnahmen bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Gläubigern und bei Zweifeln an wirksamer Aufsicht) sind auf freigestellte Unternehmen nicht anzuwenden, da die BaFin in diesen Fällen die notwendigen Erkenntnisse nicht hat. Die Erteilung der Erlaubnis durch die BaFin kann nach § 32 II KWG mitunter auch durch Auflagen geschehen oder auch auf einzelne Bankgeschäfte beschränkt werden. Sofern Bankgeschäfte ohne eine Banklizenz getätigt werden, liegt eine strafbare Handlung nach § 54 KWG vor. In einem solchen Fall kann die BaFin nach § 37 KWG die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs sowie die unmittelbare Abwicklung der getätigten Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen.

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